LWK-Wahlen - aktives Wahlrecht
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen.
Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.
Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Steiermark haben, wahlberechtigt.
Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder in der die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes.
Die Wählerverzeichnisse werden am 32. Tag nach dem Stichtag durch 5 Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über die genauen Einsichtsfristen (täglich mindestens zwei Stunden) hat zu erfolgen. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede/jeder Kammerzugehörige unter Angabe des Namens und der Adresse wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.
Nach Durchführung allfälliger Berichtigungsverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 25 Abs. 3 LWK-WO der Wahl zugrunde gelegt.