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LWK-Wahlen - passives Wahlrecht - Kandidatur

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 LWK-WO Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.

 

Kreiswahlvorschlag
Kreiswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 37. Tag vor dem Wahltag, bis 13:00 Uhr, bei der jeweiligen Kreiswahlbehörde eingebracht werden.

Wahlkreis 1 (5 Mandate) mit dem Sitz beim Magistrat Graz
umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung

Wahlkreis 2 (9 Mandate) mit dem Sitz Leibnitz
umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg

Wahlkreis 3 (13 Mandate) mit dem Sitz Feldbach
umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz

Wahlkreis 4 (12 Mandate) mit dem Sitz Leoben
umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal


Ein Kreiswahlvorschlag hat gemäß § 27 LWK-WO zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Wahlkreises, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
  • die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen/Bewerbern, wie im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jeder Bewerberin/jedes Bewerbers;
  • die Bezeichnung einer/eines zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift);
  • die für die Zulassung erforderlichen 100 Unterstützungserklärungen von wahlberechtigten Personen des jeweiligen Wahlkreises oder der Wahlvorschlag wird von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht;
  • Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen/Bewerber über die Aufnahme in den Wahlvorschlag. 

Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

 

Bezirkswahlvorschlag
Bezirkswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 37. Tag vor dem Wahltag, bis 13:00 Uhr, bei der jeweiligen Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.

 

Ein Bezirkswahlvorschlag hat gemäß § 27 LWK-WO zu enthalten:

  • die Bezeichnung des Bezirkes, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
  • die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen/Bewerbern, wie im Bezirk für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jeder Bewerberin/jedes Bewerbers;
  • die Bezeichnung einer/eines zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift); 
  • die für die Zulassung erforderlichen 100 Unterstützungserklärungen von wahlberechtigten Personen des jeweiligen Bezirkes oder der Wahlvorschlag wird von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht;
  • Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen/Bewerber über die Aufnahme in den Wahlvorschlag 

Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

 

Landeswahlvorschlag
Für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben Wählergruppen, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, weiters einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser ist spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag, bis 13:00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Der Landeswahlvorschlag muss durch eine Person, die in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigte Person aufscheint, eingebracht werden und darf nur Personen enthalten, die als Bewerberin/Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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