Institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Kinderkrippen, Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen, Kinderhäuser und Horte

Personalförderung:

(§§ 1,4 bis 7 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung)
Das Land gewährt den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand.

Die Förderung ist zu gewähren, wenn wie u.a.

  • ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung nachgewiesen werden kann
  • mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird
  • die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, entspricht
  • die Kinderbetreuungseinrichtung die Bedingungen der §§ 5 und 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt
  • der Erhalterin/den Erhalter für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird, ausgenommen Hauptferien die dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden

 

Beiträge für die Gewährung der Leitungsfreistellung


(§ 2 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung)

 Wenn und solange ein Anspruch auf die Gewährung der Personalförderung des Landes besteht, ist für die Freistellung der Leitung ein zusätzlicher Beitrag zu gewähren, sofern die Freistellung im vorgeschriebenen Ausmaß erfolgt.

Monatliche Förderungsbeiträge

   Betriebsform     Kalenderjahr 2022     Kalenderjahr 2023
        Halbtag   € 104,63                   € 112,35
        Ganztag   € 209,25                   € 224,69

Beitragsersätze

Pflichtjahr-Beitragsersatz:
(§ 8 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz für das Kinderbetreuungsjahr  2022/23 in der Höhe von € 146,43 monatlich pro Kind zu gewähren:

  1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.
  2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
  3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

Sozialstaffel-Beitragsersatz:
(§ 9 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:

  1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, die das jeweilige Kind besucht, Anspruch auf Förderung nach § 1.
  2. Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 95/2019, Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
  3. Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

 Die aktuelle Sozialstaffel entnehmen Sie bitte der Tabelle 2022/23

Informationen für die ErhalterInnen im Sommer 2022

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