Bestellung von Archivalien (zur Einsicht)

Allgemeine Informationen

Mit dem Archivalienbestellschein können Archivalien des Steiermärkischen Landesarchivs bestellt werden. Diese Archivalien können im Lesesaal des Steiermärkischen Landesarchivs benützt werden.

Behörden können mit diesem E-Formular eine aktuelle Versendung beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website des Steiermärkischen Landesarchivs.

Voraussetzungen

  • Vor der ersten Bestellung von Archivalien im jeweils laufenden Kalenderjahr ist eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung erfolgt mit Ausfüllen des Benützungsformulars.
  • Bestellungen können nur bei Angabe der richtigen und vollständigen Zitate bearbeitet werden.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 3 Verfassung und Inneres Landesarchiv

Kosten

Für die Benützung des Steiermärkischen Landesarchivs wird eine Archivkarte ausgegeben.
Die Kosten dieser Archivkarten hängen von der Geltungsdauer ab. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website des Steiermärkischen Landesarchives.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Alle allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
  2. Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen) zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt verarbeiten werden dürfen, nötig.
    Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.


Zuständigkeit

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