Anerkennung

Allgemeine Informationen

Heilvorkommen (Heilquellen, Heilpeloide) sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jegliche Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung haben oder erwarten lassen.

Heilvorkommen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Die Anerkennung als Heilvorkommen darf nur vom Eigentümer des Vorkommens beantragt werden.

Hinweis: Gibt es keinen Antrag, kann ein Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklärt werden.

Voraussetzungen

Je nach dem, ob ein Heilvorkommen als Heilquelle, als Heilpeloid oder als sonstiges natürliches Vorkommen anerkannt werden soll, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt werden, die durch eine Vollanalyse des Vorkommens und durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen sind.
Diese Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Heilquelle:

  • ausreichende Ergiebigkeit für therapeutische Anwendung
  • spezifische Beschaffenheit oder pharmakologisch in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe
  • wissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung

Heilpeloid:

  • ausreichendes Vorhandensein
  • notwendige physikalische, physikalisch-chemische, oder chemische Eigenschaftenwissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung

Sonstige natürliche Vorkommen:

  • wissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung
  • bei Grund- und Sickerwässern aus Mooren: zusätzlich zu den Voraussetzungen für Heilpeloide das Vorhandensein kolloidal gelöster organischer Substanzen aus einem anerkannten Heilmoor
  • bei radioaktiver Luft für Inhalationen: Vorhandensein von mindestens 1.10 9 Curie Radon pro Liter

Hinweis: Sämtliche Gutachten von Heilvorkommen dürfen nur von autorisierten Instituten, Laboratorien oder zugelassenen Untersuchungsanstalten erstellt werden.

Zuständige Stelle

das Amt der steiermärkischen Landesregierung Abteilung 8 Gesundheit und Pflege FA Gesundheit und Pflegemanagement

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen.

Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

Unter Angabe eines eventuellen Eigennamens, der Bezeichnung der örtlichen Lage sowie der für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale erteilt die Behörde einen Anerkennungsbescheid, der in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark" kundgemacht wird.

Hinweis: Mit dem Bescheid können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung, der bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung des Vorkommens erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollanalyse des Vorkommens, die gesetzlich geregelte Angaben über die spezifische Beschaffenheit und die Inhaltsstoffe des Vorkommens enthält:
    • Heilwasseranalyse
    • Peloid Vollanalyse
    • Gutachten über Radium und Radongehalt
  • Sachverständigengutachten eines medizinischen Experten für Balneologie, aus dem eine wissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung hervorgeht
  • Lageplan
  • Eigentumsnachweis

Hinweis: Die Unterlagen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.

     

  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.

     

  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro


Rechtsgrundlagen

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 



Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16



Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.



Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 



Letzte Aktualisierung

11.12.2020

Zuständigkeit

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