Vertriebsbewilligung von Produkten
Allgemeine Informationen
Der erwerbsmäßige Vertrieb und die Versendung von Produkten eines anerkannten Heilvorkommens zu Heilzwecken dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgen.
Hinweis: Produkte, die auf Basis einer Vertriebsbewilligung verkauft werden, müssen mit einem Etikett versehen sein. Das Etikett muss den Namen, die balneologische Bezeichnung und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse samt Datum und untersuchender Stelle, anerkannte Indikatoren sowie bei Wässern aus Heilquellen gegebenenfalls den Zusatz von Kohlensäure enthalten.
Hinweis: Als "natürlich abgefüllte Heilwässer" können nur Wässer von Heilquellen bezeichnet werden, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen keinen Kohlensäure beigesetzt wurde.
Voraussetzungen
- Anerkennung als Heilvorkommen
- Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist
- Nachweis, dass weder die Lagerung noch der Versand die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Produkts derart beeinflusst, dass sich die Heilwirkung maßgeblich ändert
- Nachweis, dass hygienisch und technisch einwandfreie Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen vorhanden sind
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde die Bewilligung mit einem Bescheid für den Vertrieb und die Versendung von Produkten eines Heilvorkommens.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkennungsbescheid als Heilvorkommen
- schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie, mit dem die unter den Voraussetzungen genannten Nachweise (z.B. Versand- und Lagerfähigkeit) erbracht werden
Hinweis: Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
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E-Mail: Homepage:
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