Ausübungsbefugnis
Allgemeine Informationen
Berg- und Schiführerinnen- bzw. Berg- und Schiführer sind Personen, die zu Erwerbszwecken Berg- und Schitouren führen oder begleiten, wozu insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren zählen. Die erwerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit bedarf einer Befugnis. Sie darf nur natürlichen Personen verliehen werden.
Hinweis:
Ihr Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht alternativ die
Anerkennung
im
Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC) zu beantragen.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- EWR-Vertragsstaat
- Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw. Inländern
- Volljährigkeit
- Verlässlichkeit: einwandfreies Vorleben
- gesundheitliche Eignung
- fachliche Befähigung:
- durch die erfolgreiche Ablegung der Berg- und
Schiführerprüfung
- zur Ausbildung als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer sind nur Personen zuzulassen, die bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen können (Berichte über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Touren)
- die Ausbildung gliedert sich in einen Felslehrgang, einen Eislehrgang und einen Winterlehrgang, wobei die Lehrgänge jeweils einen theoretischen und praktischen Teil umfassen Hinweis: Für detailliertere Auskünfte zur Ausbildung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
- durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz und die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen und der kommissionellen Teilprüfungen des Fels- und Eislehrganges
- durch die erfolgreiche Ablegung der Berg- und
Schiführerprüfung
Hinweis: Einer Berg- und Schiführerausbildung und -prüfung sind Ausbildungen und Prüfungen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes gleichzuhalten, bei welchen der Lehrstoff (Prüfungsstoff) mit jenen Lehrgegenständen (Prüfungsgegenständen) der Berg- und Schiführerausbildung übereinstimmt und bei welchen für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse gefordert sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen beizulegen. Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und sind die persönlichen Voraussetzungen gegeben, wird die Befugnis mit Bescheid erteilt. Anschließend erfolgt die Aufnahme der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers in das Berg- und Schiführerverzeichnis.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültiges Reisedokument)
- ärztliches Zeugnis
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- durch die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung oder
- durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz und die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen und der kommissionellen Teilprüfungen des Fels- und Eislehrganges
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten. -
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. -
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at