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Mitteilung des Abschlussprüfers über Einnahmen/Ausgaben

Allgemeine Informationen

Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, hat eine Abschlussprüferin bzw. einen Abschlussprüfer zu bestellen.

Hinweis: Ein Verein muss - an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung - einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in den beiden davor liegenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an gesammelten Spenden jeweils höher als eine Million Euro war.

Als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer kann

  • eine beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bzw. ein beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  • eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
  • eine beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin bzw. ein beeideter Buchprüfer und Steuerberater,
  • eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder
  • eine Revisorin bzw. ein Revisor
herangezogen werden.

Stellt die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer bei der jährlichen Prüfung fest, dass der Verein seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, hat sie bzw. er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion).

Verfahrensablauf

Stellt die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer bei der Prüfung Tatsachen fest, die zu einer Mitteilungspflicht führen, muss eine formlose Mitteilung an die Vereinsbehörde erfolgen.

Seitens der Vereinsbehörde wird ein solches Prüfungsergebnis im Vereinsregister ersichtlich gemacht.

Wenn die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zu dem Schluss kommt, dass die der Eintragung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen, muss dies wieder der Behörde mitgeteilt werden. Es erfolgt dann eine Löschung dieser Eintragung im Vereinsregister - eine entsprechende Abfrage ist dann nicht weiter möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • formlose Mitteilung

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben für diese Mitteilung an die Vereinsbehörde an.

Rechtsgrundlagen

§ 22 Vereinsgesetz (VerG)

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


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