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Fahrschule, Gründung - Antrag

Allgemeine Informationen

Für die Errichtung einer Fahrschule ist eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat.

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligung

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Angehörige/r einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes (sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt).
  • Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Fahrschule
  • Aufgrund der Lage ihres Hauptwohnsitzes muss die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten werden können
  • Erforderliche Ausbildung:
    • Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität oder
    • Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder
    • Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik oder
    • Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade
  • eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen von Kraftfahrzeugen
  • seit mindestens drei Jahren Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen von Kraftfahrzeugen, für die LenkerInnen ausgebildet werden sollen und
  • Der/die AntragstellerIn muss mindestens ein Jahr lang F ahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt und je eines Lehrplanseminars pro Klasse bei den zur Ausbildung von FahrschullehrerInnen ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich
  • innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre als FahrschullehrerIn die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens beworben haben
    Hinweis: AntragstellerInnen, die eines der oben angeführten Diplome innehaben, müssen innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest drei Jahre lang als FahrschullehrerIn tätig gewesen sein.

 

Sachliche Voraussetzungen

Die Fahrschulbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von FahrschülerInnen erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
  • in den Statutarstädten: der Magistrat


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Näheres dazu kann man bei den oben angeführten Behörden erfahren).

Kosten

Die Kosten sind im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu erfragen. 

Beilagengebühr: Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.

Hinweis: Bei Neugründung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) entfällt die gesamte Gebührenpflicht. Als Nachweis benötigen Sie eine Bestätigung durch das Finanzamt.

Rechtsgrundlagen

§§ 108 ff Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

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Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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