Kinderbildungs-/-betreuungseinrichtungen
Teilleistungen
(Sonder-)Kindergartenpädagoge - Anerkennung
Kinderbetreuer und Tagesmutter - Anerkennung
Errichtung
Inbetriebnahme
Auflassung
Stilllegung
Weiterführung
Änderungen in der Person des Erhalters
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter/Tagesväter
Betrieb in Ersatzräumlichkeiten
Änderung d. Eignungsvoraussetzungen d.Tagesmutter/Tagesvater
Ausnahmebewilligung
Allgemeine Informationen
Eine Kinderbetreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Wollen Sie eine Kinderbetreuungseinrichtung errichten und betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und die Pläne über den beabsichtigten Standort, bei Tagesmüttern und Tagesvätern auch den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung, anschließen. Die Bewilligung der Kinderbetreuungseinrichtung kann nur für einen bestimmten Standort erteilt werden. Ausländische Ausbildungen zur Kindergärtnerin bzw. zum Kindergärtner oder zur Kinderbetreuerin bzw. zum Kinderbetreuer können anerkannt werden.
Es gibt folgende Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Horte
- Kinderhäuser
- Alterserweiterte Gruppen
- Tagesmütter und Tagesväter
- Heilpädagogische Kindergärten
- Heilpädagogische Horte
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung
- die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Kinderhöchstzahlen, die Personalausstattung und das Raumprogramm
- die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter bzw. Tagesväter
Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:
- Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung
- Betrieb in Ersatzräumlichkeiten
- Mitwirkung von betriebsfremden Personen
- Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung
- Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung
- Weiterführung einer Kinderbetreuungseinrichtung
- Änderungen in der Person der Erhalterin bzw. des Erhalters
- Änderung der Eignungsvoraussetzungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters
Kinderbetreuungseinrichtungen werden von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Dazu ist den Organen der Behörde Zutritt zu den Einrichtungen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde kann den Erhalterinnen bzw. Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen die Behebung von Mängeln vorschreiben.
Für die verschiedenen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen bestehen Anforderungen über die Größe der Gruppen, das Personal pro Gruppe sowie über die erforderlichen Räumlichkeiten.
Hinweis: Nicht in den Anwendungsbereich fallen
- Lernbetreuungen für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausübungen und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen
- kurzfristige und nicht regelmäßige Kinderbetreuung, zB Kinderbetreuung in Einkaufszentren
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback&Meldung von Hindernissen
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Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
EAP-Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft und Tourismus
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
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