IPPC-Anlagen
Allgemeine Informationen
Besondere Betriebe und Tätigkeiten, die die Umwelt durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden besonders beeinträchtigen können, bedürfen einer Bewilligung und unterliegen bestimmten Meldeverpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde (IPPC-Anlagen). Der Inhaber einer IPPC-Anlage muss alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden. Ist die verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht ausreichend geschützt sind, kann die IPPC-Anlage von Amts wegen geschlossen werden.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).