Ausnahmegenehmigung Bauverbot neben der Landesstraße - Antrag
Allgemeine Informationen
Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Landesstraßen gelten Grenzabstände. Innerhalb folgender Grenzen zu Landesstraßen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werden:
- Errichtung von und Zubau an baulichen Anlagen sowie Veränderungen des natürlichen Geländes: 15 Meter
- Errichtung und Änderung von Einfriedungen, ausgenommen Zäune, welche die Ablagerung von Schnee nicht behindern: 5 Meter
Die Landesstraßenverwaltung hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen, die Verkehrssicherheit und Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Die Entfernung des Grenzabstandes ist zu messen:
- vom äußeren Rand des Straßengrabens,
- bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß,
- bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittböschungskante,
- in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden, sollte aber mindestens 4 Wochen vor Inangriffnahme der geplanten Maßnahme erfolgen.
Verfahrensablauf
Nach einer Vorprüfung des Antrages und der Unterlagen sowie eines Ortsaugenscheines durch den zuständigen Sachbearbeiter, erfolgt im Fall der positiven Beurteilung die Erstellung des Gestattungsvertrages.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Alle allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
- Im Zuge der Antragstellung ist die Einwilligung, dass die
bekanntgegeben Daten (einschließlich aller Anhänge und Beilagen)
zum Zweck der Verfahrensabwicklung automationsunterstützt
verarbeiten werden dürfen, nötig.
Diese Einwilligung kann jederzeit durch E-Mail an die zuständige Behörde widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.