Altstadterhaltung Graz
Allgemeine Informationen
Teile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen
Charakteristik das Stadtbild prägen, sind geschützt. Diese Zonen
sind durch das Altstadterhaltungsgesetz 2008 festgelegt. Eine
Übersicht über die einzelnen Zonen finden Sie unter:
http://app.luis.steiermark.at/agis/baukultur/altstadtgraz/asvk_graz.htm
Soll die Nutzung eines Wohnbaus oder eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in der Kernzone (Zone I) geändert werden, so müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die schutzwürdige Baustruktur erhalten bleibt und nicht mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Büro- oder Geschäftszwecke genutzt wird.
Wollen Sie auf öffentlichen Flächen im Schutzgebiet bauliche Anlagen für gastgewerbliche Zwecke oder für Verkaufs-, Werbe- oder Ankündigungszwecke errichten, müssen Sie dies zuvor bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich das Vorhaben in das Stadtbild einfügt und nicht den Vorgaben der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 widerspricht.
Ein Antrag ist erforderlich für:
- bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
- Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke
Hinweis: Abgesehen von den hier beschriebenen Verfahren enthält das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 besondere Schutzvorschriften betreffend die Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke und betreffend Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet Graz. Für 68 steirische Gemeinden ( http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/686638/DE/) gelten die Regelungen des Ortsbildgesetz 1977. Die betreffenden Gemeinden können Sie dem Ortsbildgesetz 1977 entnehmen.
In Schutzgebieten nach dem Ortsbildsgesetz müssen bestimmte bauliche Maßnahmen auf öffentlichen Flächen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Nutzungsänderungen von Gebäuden müssen der Behörde gemeldet werden.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).