Fachverbandssubvention - Antrag

Allgemeine Informationen

Mit diesem Formular beantragen Sie die Gewährung einer Sportförderung des Landes Steiermark für die Durchführung und Beschickung Steirischer Meisterschaften und diverser anderer Sportveranstaltungen, Beschickung von Staatsmeisterschaften, Abdeckung von Kosten des Verbandsbetriebs, Nachwuchs-/Jugendförderung, Anschaffung technischer Geräte, EDV-Ausstattung - Fachverbandssubvention 2023

Voraussetzungen

Wird eine Veranstaltung gefördert, so muss diese innerhalb der Steiermark abgehalten werden.

Fristen

Die Antragstellung muss bis zum 15.10.2023 erfolgen.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkische Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport

Verfahrensablauf

  • Alle anderen bei öffentlichen und privaten Stellen von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber aus demselben Grund beantragten und gewährten Förderungen sind anzuführen.
  • Nach Förderungsgewährung ist der  Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel wie folgt erforderlich:
    • Vorlage bezahlter Originalrechnungen - oder Kopie per E-Mail - (betreffend widmungsgemäße Verwendung) die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Antrag und Förderung stehen müssen.
  • Die Rechnungen müssen an die Förderungsnehmerin bzw. den Förderungsnehmer adressiert sein.
  • Den Originalrechnungen sind Original-Überweisungsscheine (Bankanweisungsscheine) und entsprechende Original-Kontoauszüge beizulegen. Bei Unkenntlichmachung an den Kontoauszügen werden diese nicht anerkannt.
    • Ausnahmen: bei Förderungen an Gemeinden genügt die jeweilige Auszahlungsanordnung.
  • Bei Überweisung mittels Telebanking wird die Datenträger-Nachweisliste als Zahlungsnachweis nur dann anerkannt, wenn der entsprechende Original-Kontoauszug angeschlossen ist.
  • Falls bei einem Sammelauftrag mehrere Nachweislisten erstellt werden, ist unbedingt auch die letzte Seite beizuschließen, da nur auf dieser Seite der Verbrauch der entsprechenden Transaktionsnummer mit Datum und Uhrzeit vermerkt ist.
  • Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber sowie Förderungsnehmerin bzw. Förderungsnehmer sind verpflichtet, die vorzulegenden Nachweise, Originalrechnungen und Zahlungsbelege, die die Verwendung der Förderungsmittel dokumentieren, für die  Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren.
  • Auf Sportförderung besteht  kein Rechtsanspruch.
  • Die Sportförderung darf  nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
  • Sportförderung kann nur nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel auf Grundlage aufrechter Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen erfolgen.
  • Mit Antragstellung stimmt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zu, sich nach Förderungserhalt freiwillig einer Gebarungs- bzw. Projektkontrolle durch den Steiermärkischen Landesrechnungshof zu unterziehen.

Nicht gefördert werden u.a.:

  • Neubau und Sanierung von Sportstätteninfrastruktur
  • Ankauf von Grundstücken bzw. Gebäuden
  • Tilgung von Schulden
  • Rechts-/Beratungskosten
  • Miet- und Pachtzinszahlungen
  • Herstellung von Broschüren und Publikationen
  • Umfeldmaßnahmen bei Sportanlagen
  • Kommunale Anschlussgebühren (Kanal, Wasser, Strom, etc.)
  • Schulsportanlagen
  • Betriebskosten, Betriebsaufwand und Erhaltungsmaßnahmen
  • Sponsortätigkeiten für Sportler/-innen
  • Motorsportveranstaltungen
  • Bekleidung und Ausrüstung (ausgenommen Spitzensport)
  • VIP-Bereiche und -Empfänge
  • Verköstigung und Proviant
  • Ehrengeschenke und Dekoration
  • Bankgebühren
  • Preisgeld
  • Spielerinnen- und Spielerablösen
  • Strafen

Erforderliche Unterlagen

Für Unternehmen: Firmenbuchauszug
Allfällige weitere Unterlagen werden nachgefordert.

Kosten

Die Antragstellung ist  kostenlos .

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.


Zuständigkeit

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