Altfahrzeuge - Meldung
Allgemeine Informationen
Die Altfahrzeugeverordnung sieht vor, dass Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle elektronisch übermittelt werden müssen.
Meldeverpflichtete
In der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können verschiedene Akteurinnen/Akteure wie beispielsweise Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Schredderinnen/Schredder in Erscheinung treten. Diese Beteiligten können wiederum in einer Rolle oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
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Herstellerinnen/Hersteller
Dies sind alle, die als Fahrzeugherstellerinnen/Fahrzeughersteller auftreten, indem ihre Namen, ihre Marken oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug angebracht wird. -
Importeurinnen/Importeure
Dies sind alle, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführen. (Die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich.) -
Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge
Dies sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden. -
Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch
Inhaberinnen/Inhaber von Schredderanlagen)
Dies sind alle, die eine Anlage betreiben, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern (einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott). -
Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
Dies ist jede Person, die Altfahrzeuge von einer Halterin/einem Halter oder Eigentümerin/Eigentümer, welche/welcher nicht Herstellerin/Hersteller oder Importeurin/Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedarf. -
Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
Dies sind alle Stellen, die neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerblich übernehmen und bei denen in weiterer Folge Altfahrzeuge anfallen. - Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler
Es kann beispielsweise eine Reparaturwerkstätte gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin/Erstübernehmer bzw. Verwerterin/Verwerter sein.
Achtung
Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen, beispielsweise hinsichtlich des Quotennachweises und auch der unterschiedlichen Meldeerfordernisse, verbunden. Bei der Abgabe der Meldung ist es demnach äußerst wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.
Die genauen Meldeinhalte sind der Altfahrzeugeverordnung zu entnehmen.
Voraussetzungen
Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Stammdatenregister" durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.
Fristen
Folgender Auflistung können die jeweiligen Meldungen mit den entsprechenden Fristen entnommen werden.
Übernahmemeldung
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Meldepflichtige:
- Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
- Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
- Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
- Inhalt: Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme
- Frist (jährliche Meldungen): 31. März
- Rechtsgrundlage: § 5 Abs 1 Z 4 bzw. § 10 Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung
Verwertungsbericht
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Meldepflichtige:
- Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme
- Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
- Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
- Frist (jährliche Meldungen): 21. April
- Rechtsgrundlage: § 9 Abs 3 Z 1 bzw. § 11 Abs 1 Altfahrzeugeverordnung
Verwertungsquotennachweis
- Meldepflichtige: Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
- Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
- Frist (jährliche Meldungen): 21. April
- Rechtsgrundlage: § 11 Abs 1a Altfahrzeugeverordnung
Anfallstellenmeldung
- Meldepflichtige: Anfallstellen
- Inhalt: Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum des Anfalls
- Frist (jährliche Meldungen): 31. März
- Rechtsgrundlage: § 12 Abs 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung
Verwertungsmeldung
- Meldepflichtige: Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Schredderinnen/Schredder)
- Inhalt: Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
- Frist (jährliche Meldungen): 31. März
- Rechtsgrundlage: § 10 Abs 1 Z 2 Altfahrzeugeverordnung
Verwertungsbilanz
- Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
- Inhalt: Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge, durchschnittlich wiederverwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug nach Abfallarten aus dem Schredderprozess
- Frist (jährliche Meldungen): 31 März
- Rechtsgrundlage: § 10 Abs 3 Altfahrzeugeverordnung
Abfallmeldung
- Meldepflichtige: Schredderinnen/Schredder (zusätzlich)
- Inhalt: jede Abfallart nach Menge und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer
- Frist (jährliche Meldungen): 21. April
- Rechtsgrundlage: § 10 Abs 4 Altfahrzeugeverordnung
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Stammdatenregister erforderlich, welche auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf dem EDM-Portal durchgeführt werden.
Für Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer gilt zusätzlich: Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer haben zum Nachweis des Erreichens der Verwertungsquote ("Verwertungsquotennachweis") ihre Meldeverpflichtung durch Übermittlung einer entsprechend ausgefüllten Excel-Liste (per E-Mail an v6@bmk.gv.at) zu erfüllen.
Zusätzliche Informationen
- Informationen zu Vollzugsfragen, insbesondere zur Abgrenzung Gebrauchsfahrzeug/Altfahrzeug, finden sich im Erlass zur Altfahrzeugeverordnung (Stand: April 2015).
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EDM-Portal (
?
BMK)
(einschließlich einer Suche nach registrierten Abfallsammlern und -Behandlern sowie nach Standorten)
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).