Abfallbeauftragter - Bestellung

Allgemeine Informationen

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.

Die Bestellung oder Abbestellung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten muss der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des EDM-Registers ( ? edm.gv.at) gemeldet werden.

Diese Meldungen erfolgen, indem die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte in den Stammdaten des jeweiligen Unternehmens als Kontaktperson unter Angabe der entsprechenden "Rolle" eingetragen wird bzw. indem (bei Abbestellung) die "Rolle" der jeweiligen Kontaktperson wieder entfernt wird.

Nachweise über die Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten zu ihrer/seiner Bestellung und Nachweise über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss

  • die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
  • darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
  • die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
  • im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.

Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.

Tipp

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragter" zum Download an.

Voraussetzungen

Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
  • Einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)

Kenntnisse (Mindestanforderungen):

  • Überblickskenntnisse über
  • Vertiefte Kenntnisse über
  • Empfohlene Kenntnisse über
    • Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
    • Technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
    • Technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)

Tipp

Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen ( z.B. WIFI, bfi) in Anspruch genommen werden.

Fristen

Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten muss elektronisch im Wege des EDM-Registers ( ? edm.gv.at) unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

Erforderliche Unterlagen

Der meldepflichtige Betrieb (das heißt, das jeweils betroffene Unternehmen) muss für die Meldung unter ? edm.gv.at registriert sein. Wenn das Unternehmen noch nicht registriert ist, muss es einen Registrierungsantrag ( online) stellen. Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte wird vom Unternehmen in den Stammdaten als Kontaktperson mit der entsprechenden Rolle ("Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter") eingetragen. Allfällige zusätzliche Angaben des Unternehmens können in Kommentarfeldern erfasst werden.

Die Unterlagen müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

  • Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten
  • Angaben über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Letzte Aktualisierung

20. März 2023

Zuständigkeit

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