UVP-Vereinfachtes Verfahren
Allgemeine Informationen
Im vereinfachten Verfahren wird für bestimmte Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) aufgezählt sind, mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens ( z.B. Abfallbehandlungsanlagen, Infrastrukturprojekte, Massentierhaltungen, Industrieanlagen) entschieden. Diese Verfahrensart bedeutet im Vergleich zum UVP-Verfahren eine flexiblere Gestaltung des Ablaufs ( z.B. Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung anstatt eines Umweltverträglichkeitsgutachtens), es gelten im vereinfachten Verfahren jedoch dieselben ökologischen Standards.
Die Verfahrensfrist für das vereinfachte Verfahren beträgt sechs Monate.
Für bestimmte Eisenbahn- und Straßenbauvorhaben gelten gesonderte Bestimmungen.
Zuständige Stelle
- die nach der Lage des Projekts zuständige Landesregierung
- für die Durchführung des Verfahrens für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (? BMK)
Verfahrensablauf
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch die Projektwerberin/den Projektwerber bei der zuständigen Stelle beantragt.
Hinweis
Eine Bürgerinitiative hat seit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2018 auch in vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung (und nicht nur Beteiligtenstellung), sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt.
In mehreren Stadien des vereinfachten Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:
- Öffentliche Auflage der Projektunterlagen
- Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerberin/des Projektwerbers für jede Person
- Einsichtnahmerecht in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
- Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
- Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
- Informationen über die getroffene Entscheidung
Zur fachlichen Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt werden von der zuständigen Stelle Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen bestellt. Diese erstellen im vereinfachten Verfahren gemeinsam eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen.
Nach der Erstellung der zusammenfassenden Bewertung wird diese an alle Beteiligten übermittelt. Nach einer öffentlichen Erörterung (fakultativ) und einer mündlichen Verhandlung entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.
Hinweis
Eine Nachkontrolle - wie sie bei einem UVP-Verfahren nach drei bis fünf Jahren vorgesehen ist - ist außerdem nicht durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
- die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen ( z.B. Plandarstellung, Zustimmung der Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen)
- Umweltverträglichkeitserklärung
Die Umweltverträglichkeitserklärung soll Folgendes beinhalten:
- Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang,
insbesondere
- Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebs ( z.B. der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen
- Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen ( z.B. Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben
- Klima- und Energiekonzept (Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz, Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung einer befugten Ziviltechnikerin/eines befugten Ziviltechnikers bzw. eines technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen)
- Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage)
- Beschreibung über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten ( z.B. in Bezug auf Projekt design, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; die im Fall des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000 von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten
- Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere gehören: die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
- Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
- des Baus und des Betriebes des Vorhabens ( u.a. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),
- der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
- der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
- des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,
- des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels,
- Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben.
- Allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen
- Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) der Projektwerberin/des Projektwerbers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben
- Hinweis auf durchgeführte "Strategische Umweltprüfungen" im Sinne der Richtlinie 2001/42/ EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben
Hinweis
Die Projektwerberin/der Projektwerber hat sicherzustellen,
dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) von fachlich
kompetenten Personen erstellt wird. Projektunterlagen, die nach
Auffassung der Projektwerberin/des Projektwerbers Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu
kennzeichnen. Daten, die für ein spezifisches Vorhaben nicht
relevant oder nicht verfügbar sind, müssen nicht vorgelegt
werden (
z.B. Eingangsdaten
für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle, soweit nicht
fachlich erforderlich).
Im Hinblick auf eine effiziente Verfahrensführung ist
ein möglichst frühzeitiger Kontakt zwischen
Projektwerberinnen/Projektwerbern und Behördenseite zur
Festlegung des Untersuchungsrahmens (
Scoping) zweckmäßig. Das
Scoping kann entweder als
formelles Vorverfahren oder im Rahmen des Investoren
service (
§ 4
Abs 3) durchgeführt
werden und soll unnötige Unterlagen vermeiden und eine
Konzentration auf die wesentlichen Umweltauswirkungen
ermöglichen.
Die Genehmigungsunterlagen sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Landesabgabenverordnung. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).