Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse

Allgemeine Informationen

Es handelt sich hierbei um einen Online-Antrag für die Förderungsschiene, der Wohnhaussanierung, "Barrierefreies und altengerechtes Wohnen".

Den Antrag kann jede(r) EigentümerIn oder MieterIn einer Wohnung oder Liegenschaft stellen. Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag im Ausmaß von 30 %. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Webseite unter www.sanieren.steiermark.at.

Fristen

Der Antrag ist nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Ausstellung der ältesten Rechnung zu stellen.

Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau

Verfahrensablauf

Der Antrag kann online gestellt werden. Am Ende haben Sie die Möglichkeit sich die Zusammenfassung des Antrages per E-Mail zusenden zu lassen. Dieser wird anschließend in der zuständigen Stelle bearbeitet und Sie erhalten ein Schreiben mit den weiteren Informationen. Der Antrag kann auch über einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte gestellt werden, in diesem Fall muss die Bevollmächtigung bei den Beilagen angehängt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • -Amtlicher Grundbuchsauszug (nicht erforderlich bei Mieter:Innen)
  • Nachweis der Erwerbsminderung von mindestens 80 % sofern vorhanden
  • Meldenachweise
  • Baubewilligungsbescheid (sofern die Maßnahmen baubewilligungspflichtig sind)
  • Fotos des förderungsrelevanten Gegenstandes
  • Baubeschreibung
  • Planunterlagen
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • WS-Datenblatt (bei Häusern ab 3 Wohnungen)
  • Leistungsbeschreibung und Kostenaufteilung

Hier finden Sie die notwendigen Vorlagen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers ( https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.


Zuständigkeit

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