Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal (2026)
Allgemeine Informationen
Die Steiermärkischen Landesregierung gewährt als Förderungsgeberin, bei Erfüllen der festgelegten Förderungsvoraussetzungen, eine Förderung an die Träger:innen von Krankenanstalten, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Förderungsnehmer:innen), falls diese gemäß einer entgeltgestaltenden Vorschrift im Zusammenhang mit dem EEZG zur Auszahlung einer monatlichen Entgelterhöhung an ihre Dienstnehmer:innen verpflichtet sind.
Die Förderung refinanziert den Förderungsnehmer:innen Entgelterhöhungen folgender Berufsgruppen:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Angehörige der Pflegefachassistenz
3. Angehörige der Pflegeassistenz
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, zuletzt idF BGBl. I Nr. 108/2023
4. Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer
5. Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer
6. Heimhelferinnen/Heimhelfer
nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz - StSBBG, zuletzt idF LGBl. Nr. 90/2022
Voraussetzungen
Folgende natürliche oder juristische Personen können als Förderungswerberinnen/Förderungswerber Förderungsanträge stellen:
- Betreiber:innen von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG)
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Betreiber:innen von teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen. Dazu zählen:
- Pflegewohnheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze
- gemäß dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG)
- Tageszentren für ältere Menschen
- Einrichtungen des Betreuten/Betreubaren Wohnens für SeniorInnen
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Betreiber:innen von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen. Dazu zählen:
- Hauskrankenpflege
- Mehrstündige Alltagsbegleitung
- Mobile Kinderkrankenpflege
- Mobile Palliativversorgung
- Betreiber:innen von Kureinrichtungen nach dem Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
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Betreiber:innen von mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit, die über eine Betriebsbewilligung gemäß § 44 a StBHG
- als Einrichtung der Behindertenhilfe und/oder
- als Dienst der Behindertenhilfe verfügen
Fristen
Der Antrag ist bei der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege / Referat Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung spätestens bis zum 31.01.2027 einzubringen.
Verfahrensablauf
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Antrag
?Die Antragsstellung ist ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Online-Formular möglich.-
Förderungsnehmer:innen gemäß Punkt 5 lit. a bis c dieser Förderungsrichtlinie:
?Ansuchen für Förderungen im Bereich der Pflege können direkt bei der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege gestellt werden. -
Förderungsnehmer:innen gemäß Punkt 5 lit. d dieser Förderungsrichtlinie:
örderungen im Bereich der Behindertenarbeit können direkt bei der Abteilung 11 - Soziales, Arbeit und Integration eingebracht werden.?
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Förderungsnehmer:innen gemäß Punkt 5 lit. a bis c dieser Förderungsrichtlinie:
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Prüfung der Förderungsvoraussetzungen
Im Zuge dieser Prüfung prüft die zuständige Förderungsstelle, ob- der online eingebrachte Förderungsantrag vollständig ist und alle Unterlagen gemäß Punkt 10 vorliegen,
- die Förderungswürdigkeit gegeben ist und
- keine Ausschließungsgründe gemäß Punkt 8 dieser Förderungsrichtlinie vorliegen.
- Förderungsentscheidung und Auszahlung der FörderungsmittelNach Einlangen der vollständigen Unterlagen und Prüfung der Förderungsvoraussetzungen werden die Förderungswerber:innen über die Förderungsentscheidung schriftlich informiert. Im Falle einer Förderungszusage wird eine quartalsweise Auszahlung der Förderungsmittel vorgenommen.
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Nachweisführung:
Bis zum 31.03.2027 ist der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel mittels einer vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle zu erbringen. Nicht entsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten (vgl. Pkt. 11), im Vergleich zur ursprünglich beantragen Förderungssumme höhere Kosten werden vom Land Steiermark in Folge der Nachweisführung im Rahmen der Ausgabenobergrenzen überwiesen.
Erforderliche Unterlagen
Nur mit vollständig eingereichten Förderungsunterlagen ist eine Behandlung des Förderungsantrages möglich. Daher sind folgende Unterlagen fristgerecht und vollständig zu übermitteln:
- Antragsformular
- Erhebungsbogen:
- Für Förderungswerber:innen, die bereits eine Förderung für das Jahr 2025 erhalten haben: Diese haben den Excel-Erhebungsbogen zur Abrechnung der Förderung 2025 beim Online Antrag hochzuladen. Dieser gilt dann als Grundlage für die Akontierung der Förderungsmittel für das Jahr 2026.
- Für Förderungswerber:innen, die 2026 erstmalig einen Förderungsantrag stellen, ist der von der Förderungsstelle zur Verfügung gestellte Erhebungsbogen zu übermitteln.
Zusätzliche Informationen
Von der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie sind Förderungswerber:innen, bei denen zumindest einer der nachstehend angeführten Ausschließungsgründe vorliegt, ausgeschlossen:
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber oder ihre/seine handlungsbefugten Organe in der Lage sind, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
- Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers oder seiner Organe ausreichen, um eine ordnungsgemäße Realisierung des Förderungsgegenstandes zu gewährleisten.
Förderungshöhe
Die Förderung refinanziert der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer Aufwendungen aufgrund von vereinbarten (monatlichen) Entgelterhöhungen für das Jahr 2026 pro Dienstnehmerin/Dienstnehmer in der Höhe von maximal 2.460,- EUR brutto (inklusive Lohnnebenkosten) pro Jahr. Eine Aliquotierung erfolgt auf Basis des Beschäftigungsausmaßes und der Beschäftigungsdauer im Jahr 2026.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass der Förderungsgeber ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.
