Europapreis für Schulprojekte des Landes Steiermark
Allgemeine Informationen
Der Europapreis für Schulprojekte ist ein Schulwettbewerb mit dem Ziel das Europa- und Demokratiebewusstsein unter den steirischen Kindern und Jugendlichen. Er wendet sich an Schüler*innen aus den Bereichen Primar- und Sekundarstufe, einschließlich berufsbildender Schulen. Teilnahmeberechtigt sind Schulklassen (eine Einreichung pro Klasse, zwei Einreichungen pro Schule), jeweils begleitet durch Pädagog*innen.
Voraussetzungen
- Das Projekt muss dazu beitragen, das Demokratiebewusstsein in der Klasse zu stärken und den Schülerinnen und Schülern die Institutionen und Funktionsweise der Europäischen Unionnäher zu bringen. Der Kreativität sind dabei keine Grenzen gesetzt (Poster, Videos, Präsentationen, Theaterstücke, Kunstwerk, Musikstück, Aufsatz).
- Vorschläge für mögliche Fragestellungen: Was bedeutet Europa für mich? Welche europäische Hauptstadt gefällt mir am besten? Warum ist mir die EU wichtig?
- Das Projekt muss während der Umsetzung dokumentiert werden. Die Mittel zur Dokumentation sind frei wählbar (z.B. Fotos, Videos, Bericht) und müssen nachvollziehbar bzw. ein roter Faden erkennbar sein.
- Die Projektidee muss berücksichtigen, dass das Projekt für Social Media-Zwecke in Form von Videos und Fotos zu dokumentieren ist.
- Das Projekt muss so konzipiert sein, dass es im Laufe des Schuljahres umsetzbar ist. Wichtig ist dabei, dass sich ein roter Faden durch die Aktivitäten zieht und diese gut nachvollziehbar sind.
- Die eingereichten Projekte müssen einen nachhaltigen Wert im Bereich der Europabildung der Schule haben und die Projektidee muss in selbst wählbarer Form an die weiteren Schülerinnen und Schüler der Schule, die nicht direkt am Projekt beteiligt sind, vermittelt werden.
- Die öffentliche Präsentation/Ausstellung im Rahmen der Preisverleihung ist verpflichtend, entweder durch die Schülerinnen und Schüler selbst, oder durch die Bereitstellung von Materialien an EUROPE DIRECT Steiermark.
- Fragestellungen:
Primarstufe
- Was bedeutet Europa für mich?
Sekundarstufe I
- Welche europäische Hauptstadt gefällt mir am besten?
- Warum ist mir die EU wichtig?
Sekundarstufe II
- Welche Vorteile bringt mir die EU?
- Wie können wir gemeinsam den europäischen Gedanken stärken?
Die Vergabe des Preises erfolgt auf Grundlage der Strategie des Landes Steiermark für Europa und Internationales i.d.g.F. und den beiliegenden ergänzenden Bestimmungen:
Die Gewinner*innen- im Falle einer positiven Bewertung - verpflichten sich,
1. das gewährte Preisgeld nur für das eingereichte Projekt zu verwenden,
2. der zuständigen Stelle des Landes Steiermark die Durchführung des im gegenständlichen Ansuchen beschriebenen Projektes/Vorhabens spätestens bei der Preisverleihung durch Vorlage geeigneter Nachweise - dies sind ein Projektbericht, eine Aufarbeitung zur Verwendung für Social Media-Formate sowie weitere frei wählbare Mittel (z.B. Fotos, Videos, Berichte), welche den Projektverlauf nachvollziehbar machen - zu belegen, auf Verlangen ergänzende Unterlagen und allenfalls notwendige Zwischenberichte vorzulegen, und diese Nachweise für die Dauer von sieben Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren,
3. im Zusammenhang mit der Preisgeldvergabe in/auf sämtlichen Medien das aktuelle Logo der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport und von EUROPE DIRECT Steiermark in angemessener und lesbarer Form zu verwenden,
4. den Organen der zuständigen Abteilung des Landes Steiermark, des Steiermärkischen Landesrechnungshofes oder vom Land Steiermark Beauftragten oder Ermächtigten zum Zwecke der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Preisgeldes alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
5. unwiderruflich ihr*sein Einverständnis zur Überprüfung aller der Preisgeldgewinner*innen zuzurechnenden Konten durch Organe des Landes zu geben, jedoch nur betreffend Geldbewegungen während der Dauer der Laufzeit des Projektes;
6. eventuellen Rechtsnachfolger*innen alle Verpflichtungen aus dieser Erklärung rechtswirksam zu überbinden und dies bis spätestens 14 Tage nach rechtswirksamer Übertragung dem Förderungsgeber schriftlich unter Bekanntgabe aller relevanten Daten mitzuteilen sowie der zuständigen Abteilung des Landes Steiermark alle Änderungen der in der Einreichung dargestellten Umstände und Daten sowie alle Ereignisse unverzüglich anzuzeigen, welche die Realisierung des Projektes während der Laufzeit der Förderung verzögern oder unmöglich machen;
7. alle Kosten und Auslagen zu tragen oder zu ersetzen, die aus der Sicherstellung von Ansprüchen des Landes Steiermark im Zusammenhang mit der gegenständlichen Preiseinreichung entstehen sowie solche Kosten und Auslagen zu tragen oder zu ersetzen, die mit der gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche des Landes gegen Dritte bzw. gegen das Land durch Dritte verbunden sind, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtsverhältnis stehen, sofern der diesbezügliche Rechtsstreit durch Handlungen oder Unterlassungen seitens der Preisgeldgewinner*innen verursacht wurde sowie in einem solchen Rechtsstreit dem Land zur Seite zu stehen, wobei das Land verpflichtet ist, die Preisgeldgewinner*innen rechtzeitig voll zu informieren und prozessuale Handlungen, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche sowie teilweise und gänzliche Anerkenntnisse in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch nur im Einvernehmen mit den Preisgeldgewinner*innen dem Förderungsnehmer zu tätigen;
8. der zuständigen Abteilung des Landes Steiermark das gewährte Preisgeld rückzuerstatten, wenn die Gewinner*innen
a. das Preisgeld ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet haben,
b. einer ihrer*seiner hiermit übernommenen Verpflichtungen nach gehöriger Abmahnung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht nachkommt,
c. die Gewährung des Preisgeldes vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde bzw. sonst vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben gemacht,
wobei im Falle einer mengenmäßig spezifizierbaren, teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen das gegenständliche Rückforderungsrecht nur im zur Nichterfüllung aliquoten Ausmaß erwächst;
9. diese Rückerstattungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einmahnung durch den Förderungsgeber, auf das Konto des Landes Steiermark, Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201 BIC: RZSTAT2G, unter Angabe der Geschäftszahl zur Überweisung zu bringen. Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in Fällen der Rückforderung gemäß Punkt 8. lit. b und c um Zinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der ÖNB ab dem Tag der erstmaligen Auszahlung der Förderungsmittel.
Die Preisgeldgewinner*innen nehmen zur Kenntnis, dass für den Fall,
- dass über ihr*sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Preisgeldgewinner*innen angeordnet wird, vereinbart wird,
- dass diesfalls vor der Realisierung des ausgezeichneten Projektes keine weiteren Preisgelder mehr ausbezahlt werden können und
- dass bereits ausbezahlte Preisgelder zur Rückzahlung fällig werden, wenn von der*den Preisgeldgewinner*innen nicht nachgewiesen wird, dass die Realisierung des Projektes trotz der vorstehend genannten Gründe gesichert ist.
Erforderliche Unterlagen
Der Bewerbung ist eine Projektbeschreibung im PDF-Format beizulegen.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, weitere Dokumente hochzuladen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.