Förderung von Elektromobilität
Allgemeine Informationen
Das Ziel der Förderungsrichtlinie Elektromobilität ist die Reduktion von klima- und gesundheitsschädlichen Emissionen bei gleichzeitiger Verminderung des Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen. Damit wird zugleich den Strategien des Landes Steiermark im Bereich Klima und Energie sowie Luftreinhaltung Rechnung getragen. Ergänzend soll auf Basis der vorliegenden Förderungsrichtlinie die Wertschöpfung in den steirischen Regionen gesteigert, die Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden.
Förderung von Lastmanagementsystemen
Folgende natürliche Personen oder juristische Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Unternehmensstandort in der Steiermark können im Rahmen von Wohnnutzungen Förderungsanträge stellen (juristische Personen nur im Rahmen der De-minimis-Förderung):
- Eigentümer*innen und Eigentümer*innengemeinschaften
- Bevollmächtigte Hausverwaltung
- Bauträger im Sinne der Gewerbeordnung 1994 bzw. des Bauträgervertragsgesetzes, sofern eine De-minimis-Förderung möglich ist
Förderung von intelligenten Ladestationen (Wallbox, Ladekabel)
Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, auf die ein E-PKW zugelassen ist, können Förderungsanträge stellen.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und
Wohnbau
Verfahrensablauf
Die Einreichung verläuft in einem einstufigen Verfahren:
Der Förderungsantrag kann erst nach Lieferung (Kauf) und Montage bzw. zusätzlich nach Rechnungslegung inkl. Zahlungsnachweisen und binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechnungsdatum von der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber eingereicht werden. Die Förderungsauszahlung ist an die vollständige Erfüllung der Förderungsbedingungen der Förderungsrichtlinie "Elektromobilität" gültig von 1.1.2025 bis 31.12.2025 geknüpft.
Erforderliche Unterlagen
Für einige Beilagen sind unsere Vorlagen zu verwenden - diese finden Sie hier.
Förderung von Lastmanagementsystemen
- Rechnungen mit Zahlungsnachweisen (Kopie) von einem befugten Händler namentlich auf den/die Antragsteller:in ausgestellt mit zumindest folgenden Inhalten: Angaben zu Marke, Art und Leistung des Lastmanagementsystems, Kosten für elektrische Zuleitungen und elektrische Verteiler, Montagekosten; soweit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, muss die Rechnung auch die vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
- Vollständiger Grundbuchsauszug (nicht älter als 12 Monate)
- Baubewilligung des Wohngebäudes, aus der die Anzahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge hervorgeht
- Meldung über die Errichtung der Ladestation an den Netzbetreiber (Kopie)
- Fotos des installierten Lastmanagementsystems in entsprechender Qualität
- Nachweis über zumindest einen installierten Ladepunkt
- Nachweis über den Einsatz von Strom aus erneuerbarer Energie
mittels
- eines Stromliefervertrags, der bestätigt, dass der Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie (Ökostrom gemäß E-Control) oder
- einer aktuellen Stromrechnung, aus der ersichtlich ist, dass 100 % Ökostrom im Sinne des § 5 Abs. 1 Ökostromgesetz bezogen wird oder
- des Errichtungsattests einer Photovoltaikanlage mit mindestens 1,5 kWp pro Ladepunkt
- Ausführungs- und Erstprüfungsnachweis eines befugten
Elektrounternehmens, aus dem hervorgeht,
- dass Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren gemäß den Vorgaben der OVE E 8101: 2019-01-01 "Elektrische Niederspannungsanlagen", Abschnitt 600.4 "Erstprüfung" unter Berücksichtigung der OVE EN ICE 61851-1: 2020-01-01 "Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" umgesetzt worden sind und
- dass eine Erstprüfung gemäß OVE E 8101: 2019-01-01 " Elektrische Niederspannungsanlagen, Abschnitt 600.4 Erstprüfung" durchgeführt worden ist und
- dass basierend darauf die elektrische Anlage sicherheitstechnisch für in Ordnung befunden wird.
Förderung von intelligenten Ladestationen (Wallbox, Ladekabel)
- Rechnungen mit Zahlungsnachweisen (Kopie) von einem befugten Händler namentlich auf den/die Antragsteller:in ausgestellt mit zumindest folgenden Inhalten: Angaben zur Marke, Art und Leistung der intelligenten E-Ladestationen. Soweit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, muss die Rechnung auch die vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
- Zulassungsschein (Kopie) für den E-PKW
- Meldung über die Errichtung der Ladestation an den Netzbetreiber (Kopie)
- Fotos der installierten, intelligenten E-Ladestation in entsprechender Qualität
- Nachweis über den Einsatz von Strom aus erneuerbarer Energie
mittels
- eines Stromliefervertrags, der bestätigt, dass der Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie (Ökostrom gemäß E-Control) oder
- einer aktuellen Stromrechnung, aus der ersichtlich ist, dass 100 % Ökostrom im Sinne des § 5 Abs. 1 Ökostromgesetz bezogen wird oder
- des Errichtungsattests einer Photovoltaikanlage mit mindestens 1,5 kWp.
- Nur bei einer Wallbox: Ausführungs- und Erstprüfungsnachweis
eines befugten Elektrounternehmens (Gewerbe Elektrotechnik), aus
dem hervorgeht,
- dass Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren gemäß den Vorgaben der OVE E 8101: 2019-01-01 "Elektronische Niederspannungsanlagen" unter Berücksichtigung der OVE EN ICE 61851-1: 2020-01-01 "Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" umgesetzt worden sind und
- dass eine Erstprüfung gemäß OVE E 8101: 2019-01-01 " Elektrische Niederspannungsanlagen, Abschnitt 600.4 Erstprüfung" durchgeführt worden ist und
- dass basierend darauf die elektrische Anlage sicherheitstechnisch für in Ordnung befunden wird.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
- Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
- Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (
https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle
relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten
veröffentlicht:
- zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.