Gebarungsprüfungen
Gemäß Art 119a Abs. 2 und 3 B-VG iVm § 87 GemO, steht der Gemeindeaufsichtsbehörde jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO), und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b Abs. 1 GemO) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung der Ziele der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziebarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck werden Amtsorgane in die Gemeinde entsendet. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus können auch Maßnahmen der Gemeinde bzw. ihrer Orange geprüft werden, die Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensgegenstände der Gemeinde haben können (VfSlg. 7944/1976).
Die Abteilung 7 führt im Auftrag der politischen Aufsichtsreferenten jährlich Gebarungsprüfungen in den steirischen Gemeinden durch und werden die an die Gemeinden übermittelten Gebarungsprüfungsberichte seit September 2025 veröffentlicht.
