18.08.2005
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
Die Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane gemäß Wasserrechtsgesetz §55 werden vom Amt der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung 19A wahrgenommen.
§55(3) Wer eine wasserwirtschaftliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wassrrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.