Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hierfür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden und bedarf nach
§ 5 Abs. 2 FMedG einer Bewilligung durch den Landeshauptmann. Der Antrag ist von der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt zu stellen.
Die Zulassung wird nur erteilt, „wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung und des Vorliegens der rechtlichen Befugnisse eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist. Weiters muss die Möglichkeit zu einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein."
Bitte beachten Sie für die Antragstellung die zur Verfügung gestellte
Checkliste.
Zuständige Behörde für die Zulassung bzw. deren Widerruf ist der Landeshauptmann p.A. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8, Referat Gesundheitsrecht, Friedrichgasse 9, 8010 Graz.
Ausnahme:
Das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau (
vgl. § 4 Abs. 2 FMedG) darf auch in der Ordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.
Die Absicht, die Methode der homologen Insemination (= Einbringen von Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten in die Geschlechtsorgane einer Frau) nach
§ 1 Abs. 2 Z 1 FMedG in einer Krankenanstalt oder Ordination anzubieten, ist dem Landeshauptmann bloß zu melden. Wenn es sich um eine Krankenanstalt handelt, hat die Meldung von der ärztlichen Leitung zu erfolgen. Auf Antrag wird über diese Meldung eine Bestätigung erteilt.
