Bürgermeisterinnen und Bürgermeister - im Ruhestand
Rechtsgrundlagen:
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Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, idgF.
Bei der Versetzung in den Ruhestand ist ein formloser Antrag an die Gemeinde zu stellen. Nach Bescheiderstellung erfolgt die aufsichtsbehördliche Genehmigung.
Die ha. Abteilung ist für die Auszahlung der Ruhebezüge zuständig.
Erforderliche Unterlagen:
- Pensionsbescheid
- Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung
