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Neue Staatsangehörigkeitsregeln in Deutschland

Erleichterungen für österreichisch-deutsche Doppelstaatsangehörigkeiten

Die am 28. August 2007 in Kraft getretene Novelle zum deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erleichtert es AuslandsösterreicherInnen, deutsche Staatsangehörige zu werden, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben zu müssen.

Die Novelle zum deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz hat die Gegenseitigkeitsbedingung zur Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für andere EU-BürgerInnen und SchweizerInnen ersatzlos gestrichen.

Daher können AuslandsösterreicherInnen in Deutschland bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht beibehalten. Dazu ist jedoch nach österreichischem Recht vor Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die Beantragung und Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nötig (§ 28 Staatsbürgerschaftsgesetz [StbG 1985] idgF). Sonst würde beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der automatische Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintreten (§ 27 Staatsbürgerschaftsgesetz [StbG 1985] idgF).

Nach deutschem Recht sind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor allem ein seit acht Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Sozialleistungen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nötig, was in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachzuweisen ist (§ 10 [D-]Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG]). Auskünfte dazu wären von deutschen Behörden einzuholen.

Zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch deutsche Staatsangehörige treten keine Änderungen ein. Die Hauptfälle betreffen den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft

1) bis maximal nach Ende von fünf Jahren nach Tod des Ehegatten oder Auflösung der Ehe, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dieser Ehe verloren wurde (§ 13 Staatsbürgerschaftsgesetz [StbG 1985] idgF); und

2) die - seit dem 23. März 2006 nunmehr fristenlose - Wiedereinbürgerung von ehemaligen österreichischen StaatsbürgerInnen anlässlich eines Aufenthalts in Österreich, die die Staatsbürgerschaft mindestens zehn Jahre ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung verloren haben (§ 10 Abs. 4 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz [StbG 1985] idgF).

Grundsätzlich ist jedoch mit dem Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden. Dies gilt nicht für NS-Verfolgte, die vor dem 5. Mai 1945 emigrierten und die österreichische Staatsbürgerschaft durch einfache Mitteilung bei der zuständigen Behörde wieder erlangen können (§ 58c Staatsbürgerschaftsgesetz [StbG 1985] idgF.)

Auch zum erstmaligen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch deutsche Staatsangehörige treten keine Änderungen ein: Dieser ist nur nach mehrjährigem rechtmäßigen ununterunterbrochenen Aufenthalt in Österreich möglich. Dh die österreichische Staatsbürgerschaft ist - außer durch Abstammung (dh bei Geburt) - (seit dem 23. März 2006) im Ausland generell nicht erwerbbar. - Bei Geburt, dh durch Abstammung können jedoch ohne weiters mehrere Staatsangehörigkeiten erworben werden. Mit einem späteren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist allerdings grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden.

Alle österreichischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen sind auf dem AÖ-Ratgeber www.aoe-ratgeber.at unter 'Staatsbürgerschaft' - s. insbesondere unter 'Beibehaltung' und 'Wiedererwerb' - abrufbar.

T. M. Buchsbaum m.p.

Leiter der AuslandsösterreicherInnen- und Staatsbürgerschafts-Abteilung

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