Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit


§ 28 regelt die Möglichkeit der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit, wobei zwischen 2 generellen Möglichkeiten unterschieden wird.

  1. Ein solcher Antrag ist dann zu bewilligen, wenn diese Beibehaltung wegen der vom Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen, oder aus einem besonders berücksichtigungs-würdigen Grund im Interesse der Republik liegt.

  2. Darüber hinaus, ist bei Personen, die seit Geburt Österreicher sind, diese Bewilligung zu erteilen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund auch im Privat- oder Familienleben des Antragstellers liegt.

  3. Bei einem Minderjährigen ist die Beibehaltung zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

In jedem Anlassfall wäre ein persönlich unterfertigter und begründeter Antrag bei der Abteilung 3 einzureichen.

 

Ansprechpartner:

Frau Gabriele FLUCH
Tel.: (0316) 877 - 2126
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: abteilung3@stmk.gv.at

Frau Eva STADLER     (Montag - Donnerstag)
Tel.: (0316) 877 - 2381
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: abteilung3@stmk.gv.at

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).