20.04.2020: Ausnahmeregelungen für SpitzensportlerInnen
Die Nutzung und Inanspruchnahme von Sportstätten
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020) herrscht nach wie vor - jedenfalls noch bis zum 30. April 2020 - ein allgemeines Betretungsverbot für Sportanlagen.
Seit 20. April 2020 gelten für definierte AthletInnen, deren TrainerInnen und deren BetreuerInnen Ausnahmeregelungen, die in der Verordnung BGBL II 162/2020 geregelt sind.
Um den Überblick etwas zu vereinfachen, sind hier die wichtigsten Regeln angeführt. Im Zweifel sind die erlassenen Verordnungen des Sozialministeriums als Rechtsgrundlage heranzuziehen.
1. Nur die Athletinnen und Athleten mit Sonderberechtigung (Anhang /A) dürfen nicht öffentliche Sportstätten betreten;
2. Es sind ausschließlich nicht öffentliche Sportstätten von der Verordnung umfasst, für alle öffentlichen Sportstätten gilt nach wie vor ein Betretungsverbot;
3. Wenn möglich ist der Sport im Freien auszuüben unter Beibehaltung des Sicherheitsabstandes von zwei Meter;
4. Wenn eine Ausübung in geschlossenen Räumen unumgänglich ist, muss pro Person 20m2 der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung stehen, in Räumlichkeiten die kleiner als 20m2 sind, darf nur eine Person anwesend sein;
5. Die genauen Verhaltensweisen sind den Hausordnungen der Betreiber der Sportstätten zu entnehmen.
6. Die Anwesenheit von JournalistInnen, FotografInnen und Kamerateams ist dennoch auf Sportstätten nicht gestattet. Interviews, Fotos und Filmaufnahmen (von) außerhalb der Sportstätte sind natürlich unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich.
Zusätzlich sind alle alltäglich geltenden Hygiene Maßnahmen wie Hände waschen und desinfizieren weiterhin zu berücksichtigen.
Eine weitere Ausnahme des Betretungsverbotes ist nach wie vor die notwendige Instandhaltung sowie die Instandsetzungsmaßnahmen von Sportstätten. Dazu zählen, nach Ansicht des Gesundheitsministeriums auch Instandsetzungsmaßnahmen wie die Vorbereitung von Tennisplätzen für den Spielbetrieb, sowohl durch Gewerbebetriebe als auch durch Vereinsmitarbeiter oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder. Auf die Einhaltung der Abstandsregel und sonstige Hygienemaßnahmen ist selbstverständlich zu achten.
"Der Sport soll nach uberwundener Krise in seiner ganzen Breite stattfinden."
Sportlandesrat Christopher Drexler: „Der Sport in der Steiermark soll nach überwundener Krise wieder in seiner ganzen Breite stattfinden. Mir ist bewusst, dass das Kraft, Geduld und Durchhaltevermögen erfordert, aber notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Sportlerinnen und Sportler, Verbände und Vereine sind ob der aktuellen Lage mit ganz besonderen Problemen und Herausforderungen konfrontiert. Sie gehören zu den Hauptbetroffenen von Versammlungsbeschränkungen und Veranstaltungsabsagen. Deswegen möchte ich einen großen Dank aussprechen, mit wie viel Einsatz und Flexibilität - gerade im ehrenamtlichen Bereich - zusammengearbeitet wird, um den Schaden für den Sport in der Steiermark so gut es geht einzudämmen. Wichtig ist, dass wir in dieser für uns alle neuen und außergewöhnlichen Situation gemeinsam an einem Strang ziehen, um sie im Sinne unserer gesamten Gesellschaft bestmöglich zu meistern."