Begutachtungsverfahren
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom […], mit der ein 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird
Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).