Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
Verwaltung
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Dienststellen
    • Strahlenschutz
    • Bewilligungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz
    • Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
    • Landesamtsdirektion
    • A1 Organisation und Informationstechnik
    • A2 Zentrale Dienste
    • A3 Verfassung und Inneres
    • A4 Finanzen
    • A5 Personal
    • A6 Bildung und Gesellschaft
    • A7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
    • A8 Gesundheit und Pflege
    • A9 Kultur, Europa, Sport
    • A10 Land- und Forstwirtschaft
    • A11 Soziales, Arbeit und Integration
    • A12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
    • A13 Umwelt und Raumordnung
    • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
    • A15 Energie, Wohnbau, Technik
    • A16 Verkehr und Landeshochbau
    • A17 Landes- und Regionalentwicklung
    • Agrarbezirksbehörde für Steiermark
    • Baubezirksleitungen
  • Bezirks­hauptmannschaften
    • BH Bruck-Mürzzuschlag
    • BH Deutschlandsberg
    • BH Graz Umgebung
    • BH Hartberg-Fürstenfeld
    • BH Leibnitz
    • BH Leoben
    • BH Liezen
    • BH Murau
    • BH Murtal
    • BH Südoststeiermark
    • BH Voitsberg
    • BH Weiz
  • Leitbild
  • Ausschreibungen
    • Liegenschaften
    • Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge
    • Jobportal
    • Lehre beim Land Steiermark
    • Versteigerung von Fahrzeugen und Geräten.
  • Themen
    • Bauen / Wohnen / Energie
    • Bildung / Kultur
    • Dokumente / Ausweise
    • Europa / International
    • Familie / Generationen
    • Verkehr / Freizeit
    • Gesundheit / Pflege
    • Landwirtschaft / Umwelt / Klima
    • Aufenthalt / Sicherheit
    • Menschen mit Behinderung
    • Soziales und Notfälle
    • Wirtschaft / Tourismus
  • Politik
    • Landesregierung
    • Landtag
  1. Sie sind hier:
  2. Verwaltung
  3. Dienststellen
  4. A8 Gesundheit und Pflege
  5. Referat Gesundheitsrecht
  6. Strahlenschutz
  7. Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
  • Bewilligungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz
  • Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Allgemeine Informationen zu Radon

Radon ist ein radioaktives Edelgas und entsteht durch den radioaktiven Zerfall aus Uran. Es kommt in unterschiedlichen Konzentrationen in allen Böden vor und kann aus dem Boden in Gebäude eindringen. Im Freien verdünnt es sich schnell, die Radonkonzentration ist dort daher gering und für die Menschen unbedenklich. Sammelt es sich jedoch in geschlossenen Räumen, können dort hohe Radonkonzentrationen entstehen, die Lungenkrebs auslösen können. Als Gas kann Radon mit der Bodenluft durch Spalten und Risse im Fundament in die Raumluft gelangen. Aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes muss in einigen Gebieten in Österreich mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit hohen Radonkonzentrationen in Gebäuden gerechnet werden. Es ist daher im Sinne des Gesundheitsschutzes sinnvoll, diese Gebiete zu identifizieren und dort entsprechende Maßnahmen zu treffen. Solche Gebiete werden in Anlage 1 der Radonschutzverordnung auf Gemeindeebene als Radonschutzgebiete ausgewiesen. In Radonvorsorgegebieten sind in Abhängigkeit von den jeweiligen Landesvorschriften vorbeugende Radonschutzmaßnahmen bei allen Neubauten vorzusehen.

Der nationale Radon-Maßnahmenplan als grundlegende Leitlinie zum Schutz vor Radon in Österreich setzt sich als Ziel, die Radonexposition der Bevölkerung in Österreich zu reduzieren. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sind durch das Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) und die Radonschutzverordnung (RnV) verpflichtet, die Radonkonzentration an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen.

Wann finden die gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz Anwendung?

Die Verpflichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) und der Radonschutzverordnung (RnV) gelten für Arbeitsplätze

  • in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  • in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  • in Schaubergwerken und -höhlen,
  • in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  • im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in Radonschutzgebieten.

Wer ist für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich?

Nach § 99 StrSchG 2020 ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an den betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt, für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich. Das bedeutet, dass in der Regel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verantwortlich ist.

Den gesetzlichen Verpflichtungen sind von der verantwortlichen Person innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung nachzukommen.

Welche gesetzlichen Verpflichtungen sind einzuhalten und was muss ich tun?

Die verantwortliche Person muss für die oben genannten Arbeitsplätze die Radonkonzentration erheben. Die Radonkonzentration muss in der Luft gemessen werden. Die Messung kann von der verantwortlichen Person selbst durchgeführt werden. Dazu müssen bei einer sogenannten ermächtigten Überwachungsstelle die entsprechenden Messdosen bestellt werden.

 Ermächtigte Überwachungsstellen - Fachstelle für Radon

Von dieser werden Messdosen mit einer Anleitung, wo diese aufzustellen sind, zugeschickt. Sie sind in jenen Räumen bzw. Bereichen aufzustellen, in welchen Arbeitskräfte tätig sind. Pro Raum bzw. Bereich, in dem Arbeitskräfte tätig sind, wird eine Messdose benötigt.

Sie müssen mindestens sechs Monate aufgestellt werden und mindestens die Hälfte dieser Zeit (also mindestens drei Monate) muss in der Zeit von 15. Oktober und 15. April liegen, da in dieser Zeit die Radonkonzentration in der Regel höher ist, als in den Sommermonaten.

Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel beträgt nach § 3 Abs. 2 der RnV 300 Becquerel pro Kubikmeter. Bis zu diesem Grenzwert sind keine Maßnahmen erforderlich.

Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des Referenzwertes, müssen nachstehende Punkte innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration veranlasst werden:

  • Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 StrSchG 2020 sind Maßnahmen  zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen.
  • Veranlassung einer Kontrollmessung
    Nach Umsetzung der Maßnahmen ist eine erneute Messung durchzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen.

  • Beauftragung der Dosisabschätzung
    Eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte ist durch eine ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert auch nach der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird.

Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, die gesetzt werden können, um eine Verringerung der Radonkonzentration zu bewirken (z.B. Lüftung, Radonbrunnen). Welche Maßnahme zielführend ist, ist im Einzelfall von einer Fachperson für den baulichen Radonschutz (Link siehe unten) zu beurteilen.

Gibt es auch Ausnahmen von der Messverpflichtung?

Es kann sein, dass eine Ausnahme von der Messverpflichtung zutrifft, diese sind in § 6 der RnV geregelt.

 RIS - Radonschutzverordnung - Bundesrecht konsolditiert, Fassung vom 01.12.2025

Hinweis: Wenn sich Arbeitsplätze ausschließlich im ersten Stock oder darüber befinden, bestehen keine der genannten Verpflichtungen. Das bedeutet, der Behörde muss keine Meldung darüber erstattet werden, eine Registrierung im elektronischen Datenmanagement (EDM) und die Durchführung von Radonmessungen sind nicht erforderlich.

Wo muss ich mich als verantwortliche Person registrieren?

Österreichweit wurde von den Strahlenschutzbehörden aller Bundesländer eine einheitliche Plattform - eRadon im Elektronischen-Datenmanagement (EDM) erarbeitet. Diese bietet diverse Funktionen für eine einfache Abwicklung der Radonagenden wie z. B. der Meldung von Ausnahmen, den Überblick über den aktuellen Verfahrensstand oder den Download erforderlicher Daten zur Messungsbeauftragung. Personen, die noch nicht im EDM registriert sind, haben zunächst einen Registrierungsantrag zu stellen.

 EDM: Registrierung als Inhaber:in eines Radon-relevanten Standorts

Nach Erhalt der Zugangsdaten kann der Radon-Standort angelegt werden. Sollte eine Ausnahme von der Messverpflichtung geltend gemacht werden, kann dies der Behörde direkt im EDM zur Kenntnis gebracht werden.

Ansprechperson:

Mag.a Reßmann Melanie
Tel.: +43 (316) 877-2258
E-Mail: melanie.ressmann@stmk.gv.at

 

Links

  • Allgemeinen Informationen zu Radon
  • Strahlenschutz bei Radon - Verwaltung - Land Steiermark
  • Interaktive Radonkarte
  • Ermächtigte Überwachungsstellen für Radon
  • Fachleute für baulichen Radonschutz
  • Ansprechpersonen in den Bundesländern
  • Radon im Privatbereich
  • Kostenlose Radonmessung in Privathaushalten
  • Landesförderung
  • Elektronisches Datenmanagement (EDM)

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie