Betreuungspersonal

Betreuungspersonal an allgemein bildenden Pflichtschulen gemäß § 35 a des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 71/2004, i.d.g.F.

Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulerhalters, im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung an allgemein bildenden Pflichtschulen Betreuungspersonal für Schüler/innen mit einem körperlichen Betreuungsbedarf bereitzustellen, um ihnen den Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.
Der Personaleinsatz ist auf körperliche Hilfestellung ausgerichtet. Eventuelle zusätzliche pädagogische Leistungen sind von den dafür zur Verfügung gestellten LehrerInnen zu erbringen.
Grundlage und Voraussetzung für den Einsatz von Betreuungspersonal ist die Feststellung des Betreuungsbedarfs durch einen Bescheid.

Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung der Bildungsdirektion. Der Antrag kann von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder künftig besuchen wird, gestellt werden.
Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land (60 %) und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes (40%) zu tragen.

Die nebenstehenden Links enthalten die Formblätter betreffend  Kostenerhebung, Abrechnung der Kosten und den  Musterbescheid für die Kostenabrechnung.

 Erlass § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz

 Aufstellung Pflegebedarf

Ansprechpartnerinnen

Meichenitsch Gabriela

     EMail: pflichtschulen@stmk.gv.at
     Telefon: +43 (316) 877-3672
     Fax: +43 (316) 877-4364

Schoiswohl Andrea, Mag.

     EMail: pflichtschulen@stmk.gv.at
     Telefon: +43 (316) 877-2106
     Fax: +43 (316) 877-4364
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