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Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Nach dem Ärztegesetz 1998, dem Zahnärztegesetz und dem Hebammengesetz

Der Landeshauptmann hat (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten bzw. Hebammen, über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung oder gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist. Zudem kann der Landeshauptmann auch (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten bzw. Hebammen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des Berufes bis zur Dauer von sechs Wochen untersagen.

Nach dem Psychotherapiegesetz 2024, dem Psychologengesetz 2013 und dem Musiktherapiegesetz

Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur psychotherapeutischen/gesundheitspsychologischen/musiktherapeutichen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung, insbesondere die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat. Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer/eines Berufsangehörigen hat der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung zu prüfen, ob auch die Erfüllung von diversen Maßnahmen geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.

Ansprechpersonen:

Mag.a Valentina Harrer-Spampinato
Tel.: +43 (316) 877-4413
E-Mail: valentina.harrer-spampinato@stmk.gv.at


Mag.a Johanna Hammer-Feldbaumer
Tel.: +43 (316) 877-3365
E-Mail: johanna.hammer-feldbaumer@stmk.gv.at

 

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