Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete nach §7 StNSchG 2017 sind:

Moore von mindestens regionaler Bedeutung

und Gebiete, die wegen

ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit,

der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten bzw. Pilzen,

• seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bzw. Pilze einschl. ihrer Lebensgemeinschaften oder

• eine sonstige besondere naturwissenschaftliche Bedeutung besitzen

erhaltungswürdig sind.


Nähere Details zu den Naturschutzgebieten (Lage, Größe, Verordnungstext, etc.) finden Sie in den folgenden Tabellen:

• Abs. 1:          Moore von mindestens regionaler Bedeutung

(ehemals NschG 1976 lit. b Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe und lit. c Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiet)

• Abs. 3 Z. 1:    Alpine Landschaften, Berg-, See- oder Flusslandschaften

(ehemals NschG 1976 lit. a Alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften) Alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften

• Abs. 3 Z. 2:    Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen

(ehemals NschG 1976 lit. b Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe) Urwaldreste, Halbtrocken- und Trockenrasen

• Abs. 3 Z. 3:    Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilzen (Tier- Pflanzen- Pilzschutzgebiete)

(ehemals NschG 1976 lit. c Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiet)

Die geographische Lage aller "Naturschutzgebiete" ist in den  Übersichtskarten Naturschutzgebiete im GIS Steiermark im Unterthema "Flora & Fauna / Naturräumliche Schutzgebiete" abrufbar.


Übersichtskarten der Naturschutzgebiete:

• Abs. 1 - Moore Übersicht

 Abs. 3 Z. 1 (ehemals lit. a) - Gebiete Übersicht

 Abs. 3 Z. 2 (ehemals lit. b) - Gebiete Übersicht

 Abs. 3 Z. 3 (ehemals lit. c) - Gebiete Übersicht


Informationen können auch aus dem analog geführten Naturschutzbuch der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung oder der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat Graz angefragt werden.

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