Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Mag. Florian Tunner
AbteilungsleiterCarina Schwarzl
Sekretariat
Tel: +43 (316) 877-2084
Fax: +43 (316) 877-2123
E-Mail: abteilung3@stmk.gv.at
1. Einbringung von Schriftstücken
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt, Paulustorgasse 4
per Telefax: +43 (316) 877-2123
per E-Mail: abteilung3@stmk.gv.at
2. Online-Formulare
Das Land Steiermark stellt auch Online-Formulare zur Einbringung von bestimmten Anträgen zur Verfügung. Eine Übersicht über alle Formulare finden Sie unter der Adresse https://egov.stmk.gv.at/
3. Elektronische Anbringen
Sie können Anbringen gerne auch elektronisch (per E-Mail, Fax oder Online-Formulare) einbringen, aber beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an uns versendet wird. Falls Ihr Anbringen außerhalb der Amtsstunden bei uns einlangt, wird es erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden bearbeitet.
Information zum Parteienverkehr
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Unsere Zeiten für den Parteienverkehr sind Montag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr; am Dienstag zusätzlich bis 14.00 Uhr. Wir ersuchen jedoch um Ihr Verständnis, dass bei Erreichen der täglichen Maximalerledigungszahlen die Nummernausgabe bereits vor Ablauf der Parteienverkehrszeiten gestoppt werden muss. Um die Wartezeiten zu verkürzen, bitten wir mit bereits ausgefüllten Formularen zu kommen und maximal eine Begleitperson mitzunehmen! |
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Die Wartenummernausgabe erfolgt ab 8.00 Uhr. |
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Bitte geben Sie sämtliche Personen an, für die Anträge gestellt werden sollen! |
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Terminvergabe nur per E-Mail an ewr@stmk.gv.at mit dem Betreff "Terminanfrage EWR" unter Angabe folgender Daten:
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Information zur Antragstellung des quotenpflichtigen Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" in der Abteilung 3 (Zuständigkeit für die Landeshauptstadt Graz)
Für drittstaatsangehörige Personen, die sich ohne Erwerbsabsicht in Österreich niederlassen möchten, ist der quotenpflichtige Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" vorgesehen (§ 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG). Anträge sind ab Beginn eines Quotenjahres nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der zuständigen Behörde in das Quotenregister des Landeshauptmannes aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.
Die Niederlassungsverordnung 2026 wurde noch nicht beschlossen. Die Anzahl der Quoten, die der Steiermark 2026 zur Verfügung stehen werden, steht folglich noch nicht fest.
Die Antragstellung auf Erteilung einer quotenpflichtigen "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3 (Zuständigkeit für Wohnsitz bzw. beabsichtigten Wohnsitz in Graz) ist nur nach Terminvergabe möglich, für die folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:
· Eine Terminanfrage ist ab 1. Dezember 2025 ausschließlich per E-Mail an die Adresse aufenthalt@stmk.gv.at zu richten!
· Ohne vorherige Terminvereinbarung ist eine Antragstellung am 2. Jänner 2026 nicht möglich
· Frühere Terminanfragen werden nicht berücksichtigt
· In der Terminanfrage sind die konkreten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) anzugeben
· Für Familien (d.h. EhegattInnen und minderjährige Kinder) ist nur eine Terminanfrage erforderlich
· Die Vergabe der Termine (Datum und Uhrzeit) erfolgt entsprechend dem Einlangen der E-Mails
Bis spätestens 15. Dezember ergehen in weiterer Folge seitens der Abteilung 3 per E-Mail die Informationen betreffend den konkreten Termin.
Es wird darauf hingewiesen, dass am 02. Jänner 2026 die Antragstellung an mehreren Schaltern möglich sein wird und zeitgleiche Termine vergeben werden.
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Ab 1. Oktober können Staatsangehörige der Ukraine, die über einen aufrechten Vertriebenenschutz (Blaue Karte) verfügen, und deren Familienangehörige eine „Rot-Weiss-Rot - Karte plus" beantragen. Zuständig für Personen, die ihren Wohnsitz in Graz haben, ist die Abteilung 3 des Amtes Steiermärkischen Landesregierung, Paulustorgasse 4. Befindet sich der Wohnsitz außerhalb von Graz, hat die Antragstellung bei der jeweils örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen. Voraussetzungen: · Sie waren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der letzten 24 Monate in Österreich mindestens 12 Monate vollversichert, dh über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt, oder · Sie waren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der letzten 24 Monate in Österreich mindestens 12 Monate selbständig erwerbstätig, haben mehr als die Versicherungsgrenze verdient und waren bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert. · Sie verfügen über ein · Sie verfügen über einen gesicherten Unterhalt gemäß § 11 Abs. 2 und 5 NAG, dh Sie erreichen die erforderlichen · Sie verfügen über einen alle Risken abdeckenden Versicherungsschutz. · Sie verfügen über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. · Sie verfügen über ein gültiges Reisedokument.
Familienangehörige: Als Familienangehörige können folgende Personen mit Ihnen einen Antrag stellen: · Die Person, mit der sie verheiratet oder verpartnert sind (Mindestalter von 21 Jahren für Beide) · Ihre leiblichen Kinder, Adoptivkinder oder Stiefkinder, wenn diese unter 18 Jahre und unverheiratet sind.
Für Reisedokumente und Personenstandsurkunden können zusätzlich je nach Art des Dokuments 42 Euro bzw. 11 Euro anfallen. Kinder bis zum 2. Lebensjahr, die in Österreich geboren wurden, sind von den Gebühren befreit.
Antragstellung: Die Antragstellung muss bei Personen ab dem 6. Lebensjahr persönlich erfolgen. Für die Antragstellung in der Abteilung 3 ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Termine für Personen mit dem Wohnsitz Graz können ab dem 15. September 2024 unter folgender Emailadresse beantragt werden. Betreffend Anträge, die in einer Bezirkshauptmannschaft gestellt werden, erkundigen sie sich bitte bei der zuständigen Behörde.
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Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiss-Rot Karte, Blaue Karte EU und Niederlassungsbewilligung Künstler unselbständig sind vom künftigen Arbeitgeber per Mail an der Mailadresse aufenthalt@stmk.gv.at einzubringen. Beizulegen sind jedenfalls
Seitens der Abteilung 3 wird nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen umgehend das AMS eingebunden. Nach positiver Stellungnahme des AMS wird ein Termin für die persönliche Vorsprache vergeben. |
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Sehr geehrte Damen und Herren! Terminvereinbarungen sind NUR für Erstanträge erforderlich! Kontakt: Aufenthalt: Verlängerungen - 0316/877-3030 (keine Terminvereinbarung erforderlich) Staatsbürgerschaft: Keine Terminvereinbarung erforderlich. Personenstand: siehe unter Ansprechpartner ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Ladies and Gentlemen! Contact: Residence: extensions - 0316 / 877-3030 (no appointment required) Citizenship: No appointment required. Civil status: see under contact |
Unsere Aufgaben:
Die Abteilung 3 umfasst den Verfassungsdienst, das Steiermärkische Landesarchiv und "Innere Angelegenheiten", insbesondere Personenstandswesen, Aufenthaltswesen, Staatsbürgerschaftswesen. Die zu vollziehenden Rechtsbereiche, die auch in der Aufzählung der Tätigkeitsbereiche in der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch den Begriff "Innere Angelegenheiten" zum Ausdruck kommen, dienen der Sicherheit der Menschen, der Sicherheit des Vermögens und der öffentlichen Sicherheit.
Organisationseinheiten
Stabsstelle Innerer Dienst, Haushaltsführung und Controlling
Fachabteilung Verfassungsdienst
Referat Personenstand, Stiftungen, Veranstaltungen
(Personenstand, Preisrecht, Sammlungen, Stiftungen und Fonds, Wetten, Glücksspiel, Vorbeugung der Geldwäsche, Spielapparate, Veranstaltungen, Kriegsgräberfürsorge, die häufigsten Vornamen in Österreich)
Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen
(Aufenthaltswesen, Prostitutionswesen, Sicherheitswesen)
Referat Staatsbürgerschaft
(Verleihungsverfahren, Beibehaltungsverfahren, Feststellungsverfahren)
