Anerkennung von Ausbildungsstätten und deren Visitation nach dem Ärztegesetz 1998
Ärztinnen und Ärzte dürfen ausschließlich an Ausbildungsstellen in anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet werden. Seit 01.01.2023 liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach dem Ärztegesetz 1998 bei den jeweiligen Landeshauptleuten. Auch für die Visitationen anerkannter Ausbildungsstätten sind die Landeshauptleute zuständig, wobei diese Aufgaben in der Steiermark vom Referat Gesundheitsrecht der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege wahrgenommen werden.
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin und in einem Sonderfach sind in den §§ 9ff ÄrzteG 1998 geregelt. Der entsprechende Antrag ist mitsamt allen Beilagen beim Referat Gesundheitsrecht per E-Mail oder postalisch einzubringen. Nach Einlangen des Antragsformulars und der vollständigen Unterlagen erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Einholung der Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird der Antragstellerin/dem Antragsteller mitgeteilt und dieser/diesem gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der Behörde Stellung zu nehmen. Abschließend ergeht ein Bescheid über die Anerkennung als Ausbildungsstätte und/oder über die Festsetzung von (weiteren) Ausbildungsstellen. Im Bedarfsfall hat auch eine Einschränkung der Anerkennung oder Aberkennung zu erfolgen.
Zur Wahrung der Ausbildungsqualität sind regelmäßig Visitationen der anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen.
Ansprechpersonen:
Mag.a Valentina Harrer-Spampinato
Tel.: +43 (316) 877-4413
E-Mail: valentina.harrer-spampinato@stmk.gv.at
Mag.a Johanna Hammer-Feldbaumer
Tel.: +43 (316) 877-3365
E-Mail: johanna.hammer-feldbaumer@stmk.gv.at
