Stationäre Einrichtungen
Allgemeines

Wenn der Alltag in den eigenen vier Wänden trotz umfassender mobiler Unterstützungsangebote nicht mehr selbstständig bewältigt werden kann, steht in der Steiermark ein flächendeckendes Angebot an stationären Langzeitpflegeeinrichtungen zur Verfügung. Diese Einrichtungen gewährleisten eine professionelle Rund-um-die-Uhr-Versorgung für Menschen mit erhöhtem Pflege- und Betreuungsbedarf.
Das Leistungsangebot umfasst unter anderem die Bereitstellung von Wohnraum und Verpflegung, eine ressourcenorientierte Pflege und Betreuung sowie - in ausgewählten Einrichtungen - auch die ärztliche Versorgung. Im Mittelpunkt stehen dabei der Erhalt vorhandener Fähigkeiten, die Förderung der Selbstständigkeit und die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung in einem sozialen Umfeld.
Gemäß dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) wird bei stationären Versorgungseinrichtungen grundsätzlich zwischen Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen unterschieden.
Pflegewohnheime
Allgemeines:
Pflegewohnheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mindestens sieben nicht haushaltsverbandsangehörige Personen gepflegt und betreut werden können. In der Steiermark werden pflegebedürftige Menschen bereits in mehr als 230 Pflegewohnheime mit über 16.000 Betten flächendeckend rund-um-die-Uhr versorgt.
Finanzierung:
Seit den frühen 2000er-Jahren erfolgt die Finanzierung der Pflegeheime auf Basis des sogenannten Normkostenmodells. Die darin festgelegten Normkosten stellen eine Durchschnittsbetrachtung dar und entsprechen daher nicht den tatsächlichen Kosten (IST-Kosten) des jeweiligen Pflegewohnheims. Daraus ergibt sich ein Normkosten-Tagsatz, dessen Höhe ausschließlich von der festgelegten Kategorie abhängt. Diese Kategorie ergibt sich aus dem Verhältnis der Nettoraumfläche zur Anzahl der bewilligten Betten.
Für psychisch erkrankte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner kommt in dafür eigens genehmigten Einrichtungen anstelle des Pflegezuschlags der Psychiatriezuschlag zur Anwendung. Dieser dient der Abgeltung jener Mehrkosten, die sich aus den besonderen Anforderungen des jeweiligen Bewohnerinnen- und Bewohnerklientels ergeben.
Für die Verrechnung ist eine gesonderte Anerkennung gemäß § 27 StPBG erforderlich.
Der Tagsatz setzt sich somit aus den Grundleistungen sowie dem Pflegezuschlag oder Psychiatriezuschlag zusammen. Die Höhe dieser Entgelte ist in der Tagsatzverordnung geregelt.
Für die Verrechnung mit der öffentlichen Hand sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Errichtungsbewilligung für das Pflegewohnheim gemäß § 22 StPBG
- Betriebsbewilligung für das Pflegewohnheim gemäß § 23 StPBG
- Anerkennungsbescheid für jenes Bett, über das die Abrechnung erfolgt, gemäß § 27 StPBG
- Kosten- bzw. Restkostenbescheid in Bezug auf die jeweilige Bewohnerin bzw. den jeweiligen Bewohner gemäß § 14 StPBG
Standorte:
Eine Standortliste mt den Einrichtungen der stationären Langzeitpflege finden Sie
HIER:
Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze
Allgemeines:
Psychiatrische Familienpflegeplätze sind im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) nicht mehr vorgesehen.
Bereits bestehende Plätze dürfen noch bis spätestens 31. Dezember 2030 weitergeführt werden.
Dabei ist ausdrücklich zu beachten, dass seit 1. Jänner 2025 keine neuen Personen mehr aufgenommen werden dürfen (§ 49 Abs. 1 StPBG).
Pflegeplätze sind Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der
bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt
und betreut werden. Diese Anzahl verringert sich um die Zahl von haushaltsverbandsangehörigen Personen,
die Pflegegeld beziehen.
Als einem Haushaltsverband angehörig gelten Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene
Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, deren Eltern, Großeltern,
Geschwister sowie Kinder und deren Nachfahren
Finnanzierung:
Bei Pflegeplätzen gibt es keine Kosten/Restkostenübernahme durch die öffentliche Hand, weshalb die Finanzierung ausschließlich durch die BewohnerInnen erfolgt.
Bewilligung:
Damit ein Pflegeplatz als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es eine Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 38 StPBG.
Der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8, Referat Pflegemanagement) einzubringen.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen und muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Name, Geburtsdatum, Adresse der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers sowie Auszug aus dem Strafregister
- Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit
- Anzahl der zu betreuenden Bewohnerinnen/Bewohner
- Nachweis der Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/zum Fachsozialbetreuer mit der Spezialisierung Altenarbeit, Familien- und Behindertenarbeit nach den StSBBG oder zumindest einer gleichwertigen Ausbildung (DGKP, Diplomsozialbetreuerin/Diplomsozialbetreuer mit Spezialisierung Altenarbeit oder Behindertenarbeit)
- Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers für den Fall ihrer/seiner Verhinderung, insbesondere wegen Urlaub oder Krankheit
Krankenanstalten mit Anerkennung
Allgemeines:
In der Steiermark gibt es zusätzlich zu Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen auch noch Krankenanstalten, die gemäß dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (StKAG) bewilligt und gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG/StPBG) anerkannt sind. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die sich auf die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen konzentieren.
Standorte:
Hier finden Sie eine Liste mit den Standorten der fünf Krankenanstalten mit sozialhilferechtlicher Anerkennung:
Albert-Schweitzer-Gasse 36, 8020 Graz
Grazer Straße 74, 8434 Neutillmitsch
Johannesvon Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz
Margarethengasse 2, 8570 Voitsberg
Vordernberger Straße 42, 8700 Leoben
