FAQ Schulassistenz
Wurde bei Ihrem Kind eine mangelnde Schulreife festgestellt werden, hat bei Schulaufnahme die Aufnahme in die Vorschulstufe (Stufe 0) zu erfolgen (Erlass der Bildungsdirektion, GZ: VIIISchu5/0032-BD-STMK/2022). Dieser Umstand begründet keinen Rechtsanspruch nach dem StSchAG 2023. Mangelnde Schulreife kann nicht durch eine Schulassistenz kompensiert werden.
Für Eltern bzw. Erziehungsberechtigte:
Bei Anmeldung des Kindes in der Schule, muss der Schule mitgeteilt werden, dass das Kind einen Assistenten benötigt und dies muss gemeinsam mit der Schulleitung bei der Abteilung 6 beantragt werden.
Für Schulleitungen:
Es muss mit den Eltern gemeinsam bis spätestens 31. März für das kommende Schuljahr ein Antrag auf Assistenzpersonal nach StSchAG gestellt werden (Link auf der Homepage verwenden). Zusätzlich sollen Schulleiter den „Erhebungsbogen für Schüler" für jedes Kind ausfüllen, für welches ein Antrag nach StSchAG gestellt wurde. Ebenso ist dieser Erhebungsbogen für jedes bereits nach StSchAG bescheidete Kind, im Hinblick auf das kommende Schuljahr, auszufüllen und der Abteilung 6 bis 31. März zu übermitteln. Der Erhebungsbogen für Schule soll einmalig ausgefüllt werden. Nur so kann eine adäquate Stundenvergabe durch die Abteilung 6 garantiert werden!
Durch einen gültigen Bescheid nach StSchAG wird lediglich ein Bedarf festgestellt. Die Assistenzstunden werden der Schule im Sinne eines Gesamtstundenkontingents zugesprochen. Basis zur Berechnung sind die Meldungen der Schulleiter. Es handelt sich hier um ein dynamisches System die Schulleitung ist dazu berechtigt und verpflichtet die Stunden nach Bedarfen der Kinder zuzuweisen. Das Stundenkontingent kann am gesamten Standort flexibel eingesetzt werden.
ACHTUNG: Nach dem neuen Schulassistenzgesetz haben nur mehr Schüler, bei denen dies behördlich festgestellt wurde einen Anspruch auf Einzelbetreuung!
Eine Betreuung durch eine Schulassistenz im Sinne des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes kann nur im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen erfolgen. Die gesetzlich gedeckte Betreuungszeit deckt sich mit der Aufsichtspflicht der Lehrpersonen (15 Minuten vor und nach Unterricht). Eine Betreuung außerhalb dieses Zeitraumes ist gesetzlich nicht gedeckt und wird auch nicht bei der Berechnung des Stundenkontingents berücksichtigt.
Für Eltern besteht hier kein Handlungsbedarf. Änderungen unter dem Schuljahr am Schulstandort, wie das (vorrübergehende) wechseln einer Schule werden von den Schulleitungen der Abteilung 6 bekanntgegeben. Aufgrund dessen, können von der Abteilung 6 Assistenzstunden am zweiten Schulstandort für das zu betreuende Kind mitbedacht werden und werden der neuen Schulsitzgemeinde gemeldet.
ACHTUNG! Die einer Gemeinde zugewiesenen Assistenzstunden können nur mit der Abteilung 6 verrechnet werden, wenn Sie an jener Schule erbracht werden für die sie zugeteilt wurden. Es können keine Assistenzstunden in andere Schulen „mitgegeben" werden. In einem solchen Fall würde der Trägerverein (wenn eigenmächtig auf anderer Schule betreut wird) bzw. die betreffende Gemeinde (wenn von der Gemeinde beauftragt) auf den Kosten zur Gänze sitzen bleiben.
Für die Sommerschule ist kein gesonderter Antrag zu stellen bzw. wird kein gesonderter Bescheid erlassen. Durch die Feststellung des Assistenzbedarfes für die Schulzeit wird die Betreuung in der Sommerschule sichergestellt. Um eine Betreuung in dieser Zeit sicherzustellen, benötigt die Abteilung 6 lediglich eine Meldung der Schulleitung, dass das Kind die Sommerschule besucht.
ACHTUNG: SOMMERHORT und SOMMERBETREUUNG fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schulassistenz. Dies gilt ebenso für Ferienbetreuungen in den Herbst-, Oster- bzw. Semesterferien.
Nur weil etwas in der Schule stattfindet oder Schulkinder betrifft, heißt das nicht, dass das Steiermärkische Schulassistenzgesetz zur Anwendung kommt.
Der Anwendungsbereich des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes ist in seinem § 1 klar und abschließend geregelt:
§ 1 Anspruch auf Schulassistenz
(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie
- in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,
- rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und
- nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.
Eine Sommerbetreuung/Ferienbetreuung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich um eine außerschulische Aktivität.
Hier besteht kein Handlungsbedarf; die bestehenden Bescheide behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
Die Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung nachweislich in Bezug auf Lernen, Kommunikation, Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben.
Die Gewährung einer Unterstützung anerkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten, sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern. Mit der Unterstützung ist keine pädagogische Hilfestellung verbunden. Wenn eine pädagogische Hilfestellung erforderlich ist, so hat diese nach den allgemeinen schulrechtlichen Regelungen (zB Förderunterricht) zu erfolgen.
Fahrtkostenzuschüsse für Schüler*innen sind weiterhin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes bzw. Magistrat Graz im Falle des Hauptwohnsitzes in Graz) zu beantragen.
Es muss hier kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Schulleitung meldet uns lediglich die Schulveranstaltung, dies kann formlos geschehen. Diese Meldung soll die Eckdaten der Schulveranstaltung beinhalten sowie einen Kostenvoranschlag. Betrifft die Schulveranstaltung ein Kind, welches noch mit einem § 7 StBHG Bescheid betreut wird, ist dieser der Meldung beizulegen.
Die Neuregelung der Schulassistenz zielt auf einen effizienten Einsatz der Assistenzkräfte am Schulstandort ab. Die Möglichkeit der Mitbetreuung ist gegeben. Im Sinne eines „Pools" betreut die Assistenz währenddessen andere Kinder und Jugendliche. Arbeitsrechtliche Vorkehrungen sind von Seiten der Stadt/Gemeinde bzw. des Trägers sind zu treffen.
Bei der Bedarfserhebung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung werden die erforderlichen Assistenzstunden für die Nachmittagsbetreuung von Schulassistenzkindern erhoben.
Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig
Die allgemeine Aufsichtspflicht des Lehrpersonals wird vom Vorhandensein einer Assistenz nicht berührt. Falls sich die Schülerin/der Schüler vom Unterrichtsgeschehen mit seiner Assistenz separiert, liegt die Aufgabe der Assistenz auch in der Aufsicht des Kindes.
Für den Bescheid, der ausgelaufen ist, ist die Leistung nach StSchAG zu beantragen. Der weiterhin geltende Bescheid behält seine Gültigkeit für den darin genannten Zeitraum.
- Auslaufen § 7 StBHG: Antrag nach StSchAG für sonstigen/medizinischen Betreuungsbedarf
- Auslaufen § 35a StPEG: Antrag nach StSchAG für pflegerisch-helfende Leistungen
Sofern das Kind einen gültigen Bescheid für den Anspruch auf Schulassistenz besitzt, ist kein neuer Antrag erforderlich. Eine Erhöhung der Stundentafel bedeutet nicht zwangsläufig eine Erhöhung des Stundenkontingentes. Die Abteilung 6 stellt sicher, dass die erforderlichen Assistenzstunden für den Standort vorhanden sind. Basis dafür sind die Meldungen der Schulleitung.
Bei maßgebenden Änderungen an einem Schulstandort nach Beginn des Schuljahres sind diese von den Schulleitungen unverzüglich, längstens binnen zwei Kalenderwochen, der Landesregierung zu melden. Anpassungen werden mit der Bildungsdirektion für Steiermark koordiniert.
Ein gesonderter Antrag nach StSchAG von den Schulleitungen oder den Erziehungsberechtigten ist nicht notwendig.
Für Assistenzpersonal an Bundesschulen ist die Bildungsdirektion für Steiermark zuständig. Bitte setzen Sie sich mit dieser in Verbindung.
Grundlage hierfür ist der Erlass „Unterstützungsleistungen von Schülerinnen und Schülern in Bildungseinrichtungen des Bundes". Bitte beachten Sie dazu den Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.09.2023, GZ: 2023-0.480.776: „Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes".
Die Regelung der bestehenden Bescheide bleibt bestehen.
Die darin zugesprochenen Stunden werden nicht in das den Gemeinden zugewiesenem Stundenkontingent einberechnet.
Hinsichtlich § 35a StPEG:
Assistenzstunden nach § 35a StPEG rechnen die Trägervereine weiterhin direkt mit den Gemeinden ab. Dies gilt auch für Stunden, die ab dem Schuljahr 2024/25 nach dem StSchAG zugewiesen werden. Dafür erhalten die Gemeinden seit dem 01.01.2024 eine Akontierung von der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Hinsichtlich § 7 StBHG:
Bescheide nach § 7 StBHG betreffen und betrafen die Gemeinden nicht. Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben der Abteilung 11/Soziales.
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen werden die Kosten für die erforderlichen, nachgewiesenen Betreuungsstunden und die notwendigerweise anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten für die Assistenzperson übernommen.
Der Kostenersatz bei mehrtätigen Schulveranstaltungen schließt den Kostenersatz bei eintägigen Schulveranstaltungen sinngemäß mit ein.
