Der Raumordnungsbeirat
Die Aufgaben des Raumordnungsbeirates sind in
§ 16 StROG (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) geregelt.
Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen:
- Erlassung und Änderung von Verordnungen des StROG, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen,
- Behebungen von Gemeindeverordnungen nach dem StROG.
Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Zudem kann der Raumordnungsbeirat jederzeit auch von sich aus über raumbedeutsame Angelegenheiten beraten und allenfalls eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben.
Liste der Mitglieder / Ersatzmitglieder
