Weiterbildung für Berufskraftfahrer

im Personenkraftverkehr mit Omnibussen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie) und Güterkraftverkehr

Lenkerinnen und Lenker, welchen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.

Lenkerinnen und Lenker, welchen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung der Klasse C1 und C erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.

Dieser wird von der zuständigen (Führerschein-) Behörde nach Vorlage einer Bescheinigung über eine Weiterbildung ausgestellt bzw. im Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung in Form des Codes "95" eingetragen.

Die Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen und ist bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte zur Weiterbildung für Berufskraftfahrer zu absolvieren.

Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte die jeweilige  Ausbildungsstätte.

Information für Ausbildungsstätten
Die Ermächtigung zur Weiterbildung für Berufskraftfahrer wird erteilt, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume, Lehrmittel und Fahrzeuge verfügt.

Für die Erteilung der Ermächtigung zur Weiterbildung für Berufskraftfahrer ist die Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zuständig.

Das Ansuchen um Ermächtigung als Ausbildungsstätte ist ausschließlich mittels ausgefülltem   Formular inklusive der anzuschließenden Unterlagen bei der zuständigen Abteilung per Post, Fax oder E-Mail einzubringen.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
  2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
  3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
  4. Voraussichtliche Kursgröße und die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten. 
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