Nichtamtliche Bausachverständige

Gemäß  § 28 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Landesregierung ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.

Sachverständige sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
 
 Liste der nichtamtlichen Bausachverständigen

Antrag um Aufnahme in das Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag um Aufnahme in das Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 des Stmk. Baugesetzes bei der Abteilung 13 einzubringen. Folgende Unterlagen - alle in Kopie - wären dem Antrag beizuschließen:

  • Geburtsurkunde
  • sämtliche Ausbildungsnachweise (ab Matura)
  • bisherige Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsnachweise im Bereich Hochbau
  • Bekanntgabe der E-Mail-Adresse
  • Bekanntgabe der Telefonnummer

Kontakt

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Referat Bau- und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz

Tel.: 0316/877-2536 bzw. 0316/877-3969
abt13-bau-raumordnung@stmk.gv.at

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