Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz
Die Gründung einer Gruppenpraxis erfordert grundsätzlich
- die Eintragung ins Firmenbuch und
- die Zulassung durch den Landeshauptmann und
- die Eintragung in die Ärzteliste.
Die Zulassung durch den Landeshauptmann ist nicht erforderlich wenn
- jeder Gesellschafter bereits über einen eigenen Einzelvertrag mit der StGKK verfügt oder
- in der Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Erstattungsfähigkeit muss bloß theoretisch gegeben sein - auf die Absicht der Gruppenpraxis, die Leistungen (mittelbar) über die Sozialversicherungen abzurechnen bzw. erstatten zu lassen kommt es dabei nicht an!
Für nähere Auskünfte wenden sie sich bitte an den
Mag. Martin Mitterfellner
Tel.: +43 (316) 877 - 5985
E-Mail: martin.mitterfellner@stmk.gv.at