Gruppenpraxen nach dem Ärztegesetz
Die Gründung einer Gruppenpraxis erfordert grundsätzlich
- die Eintragung ins Firmenbuch und
- die Zulassung durch den Landeshauptmann und
- die Eintragung in die Ärzteliste.
Die Zulassung durch den Landeshauptmann ist nicht erforderlich wenn
- jeder Gesellschafter bereits über einen eigenen Einzelvertrag mit der StGKK verfügt oder
- in der Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Erstattungsfähigkeit muss bloß theoretisch gegeben sein - auf die Absicht der Gruppenpraxis, die Leistungen (mittelbar) über die Sozialversicherungen abzurechnen bzw. erstatten zu lassen kommt es dabei nicht an!
Für nähere Auskünfte wenden sie sich bitte an:
Mag.a Nindl Eva
Tel.: +43 (316) 877-3365
E-Mail: eva.nindl@stmk.gv.at
