Sprachförderkräfte

In diesem Bereich finden Sie als Sprachförderkraft Informationen, Dokumente und Unterlagen gesammelt vor.

Die Moodle Plattform - nun für alle Sprachförderkräfte

Im Förderungszeitraum 2022/2023 werden nach erfolgreicher Übermittlung des Stammdatenblatts für alle Sprachförderkräfte Zugänge auf der Moodle-Plattform des Landes Steiermark / Pädagogische Qualitätsentwicklung erstellt. 

Dadurch können Sprachförderkräfte einen eigens für sie erstellten Kurs mit Informationen, Updates und gesammelten Dokumenten zur Arbeit als Sprachförderkraft sowie einen Überblick über Fortbildungen des Sprach-Schatz-Programms in Anspruch nehmen, als auch weitere Fortbildungen des Landes Steiermarks zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung genießen.


Fortbildungsprogramm 2022/2023

Mit dem vorliegenden  Fortbildungsprogramm für das Kinderbildungs- und -betreuungsjahr 2022/23 steht ein breit gefächertes Angebot an vielfältigen Fortbildungen im Bereich der Sprachbildung und -förderung zur Verfügung, aus denen Sie als Sprachförderkraft das passende Angebot wählen können. 

Beachten Sie, dass aus organisatorischen Gründen die Sprach-Schätze erst ab Jänner des Jahres 2023 stattfinden werden. Daher ist eine Neu-Anmeldung mittels Anmeldeformular notwendig.

Einschulungsveranstaltungen finden ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 ausschließlich auf der  Moodle-Plattform der Pädagogischen Qualitätsentwicklung statt.

Der Zugang zur Moodle-Plattform wird automatisch nach Übermittlung des von der Sprachförderkraft unterschriebenen  Stammdatenblatts freigeschalten. 

Die Reflexionsgespräche zu den Einschulungsveranstaltungen finden regelmäßig Abständen statt. Die Termine sind für Sprachförderkräfte auf der Moodle-Plattform ersichtlich. Eine Anmeldung hierfür ist nicht erforderlich. Wenn Sprachförderkräfte teilnehmen möchten, so müssen sie nur zur angegebenen Zeit bei einem der Termine anwesend sein. 


Information: Auch Sprachförderkräfte gehören zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen für das Screeningprogramm gemäß §2 Z 2 COVID-19-ScreeningV in steirischen Apotheken.



Mögliche Auswirkungen durch SARS-CoV-2
Informationen zur Sonderbetreuungszeit sind auf der Seite des  Bundesministeriums für Arbeit zu finden.

Folgende Informationen können nach Rücksprache mit der Abteilung 4, Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Stand September 2021 gegeben werden, wenn es z.B. aufgrund einer Angehörigkeit zur Risikogruppe, Schließung aufgrund von Quarantäne, Verdachtsfall-Einstufung dazu kommt, dass eine Sprachförderkraft nicht mehr im Kindergarten tätig sein kann:

  • Behördlich verordneter Absonderungsbescheid
    Werden Sprachförderkräfte aufgrund eines Zusammentreffens mit SARS-CoV-2-infizierten Personen von der Gesundheitsbehörde als Kontaktperson eingestuft und erhalten daraufhin einen Absonderungsbescheid, ist ihnen folgerichtig das Betreten von elementarpädagogischen Einrichtungen untersagt. Für die Dauer des behördlich verordneten Absonderungsbescheides können diese Sprachförderkräfte dann einer Tätigkeit als Sprachförderkraft im Home-Office (Aufbereitung von Materialien, Fort- und Weiterbildung, digitale Tätigkeiten) nachgehen.
  • Schließung einer Einrichtung
    Werden Einrichtungen in der Steiermark aufgrund von SARS-CoV-2-Fällen geschlossen, kann es zutreffen, dass es Sprachförderkräften (die über keinen Absonderungsbescheid verfügen) nicht möglich ist, in diesen Einrichtungen die Sprachförderung durchzuführen. Sollten keine alternativen Einrichtungen für die Sprachförderkräfte zur Verfügung stehen, in denen Stunden geleistet werden können, können Sprachförderkräfte für die Dauer der behördlich verordneten Schließung der Einrichtung einer Tätigkeit als Sprachförderkraft im Home-Office (Aufbereitung von Materialien, Fort- und Weiterbildung, digitale Tätigkeiten) nachgehen.
  • Risikogruppe
    Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe Verordnung), listet medizinische Gründe für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe auf. Aufgrund dieser definierten Indikationen kann durch eine Ärztin/einen Arzt ein besonderer Schutz durch ein Sars-COVID-19-Risiko-Attest begründet werden; ArbeitgeberInnen müssen daraufhin gemeinsam mit den Betroffenen abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind. Ist dies nicht der Fall, kann auch für Sprachförderkräfte, die der COVID-19-Risikogruppe  zugehören, Home-Office in Anspruch genommen werden.
  • Verdachtsfall
    Würde eine Sprachförderkraft im Rahmen des Vorgehens bei einem Verdachtsfall als Kontaktperson identifiziert werden, kann es dabei zu einem Absonderungsbescheid (Quarantäne) kommen. Folglich ist es der Sprachförderkraft dann nicht mehr möglich, für eine bestimmte Zeit eine Einrichtung zu besuchen. Sofern es der gesundheitliche Zustand der Sprachförderkraft zulässt, kann auch hier für die Dauer des Absonderungsbescheids Home-Office in Anspruch genommen werden; Das Vorgehen ist jedoch situationsbedingt einzuschätzen.

Sollte einer der angeführten Punkte bei einer Sprachförderkraft zutreffen, wird ersucht, bezüglich Tätigkeiten im Home Office mit der zuständigen Fachberatung "Frühe Sprachförderung" Kontakt aufzunehmen.


Wegweiser

Zu Informationen rund um Förderungen „Frühe Sprachförderung":  hier.

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