Volksrechte Steiermark

Volksbefragung am 7. April 2019 im politischen Bezirk Liezen

Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger hinsichtlich künftiger das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes. Damit zählt die Volksbefragung zu jenen direkt-demokratischen Instrumenten, die im Vorfeld politischer Entscheidungen eingesetzt werden können. Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.

Mit  Sonderstück, EZ/OZ: 3028/1, eingebracht am 15. Jänner 2019, stellten Landtagsabgeordnete der FPÖ und KPÖ das "Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Artikel 74 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 iVm. § 82 Abs. 2 und Abs. 4 lit. d Steiermärkisches Volksrechtegesetz zur Klärung der Frage, ob im Bezirk Liezen ein 'Leitspital' errichtet werden soll."

Mit Beschluss vom 31. Jänner 2019 hat die Steiermärkische Landesregierung die Volksbefragung am 7. April 2019 im politischen Bezirk Liezen mit  Verordnung, kundgemacht durch LGBl. Nr. 5/2019, angeordnet.

 Steiermärkisches Volksrechtegesetz, LGBl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Nach Beschlussfassung durch die Landeswahlbehörde am 10. April 2019 liegt folgendes endgültiges Befragungsergebnis vor:
 
 endgültiges Befragungsergebnis


 Befragungslokale und -zeiten in den Gemeinden des politischen Bezirk Liezen

Für die Volksbefragung wurden im politischen Bezirk Liezen insgesamt 1.921 Stimmkarten ausgestellt.

Bezirksinitiativen

Gemäß § 15 Steiermärkisches Volksrechtegesetz umfasst das Initiativrecht der Landesbürger das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.

Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.

  •  Verlautbarung über das endgültige Ergebnis der Bezirksinitiative Leibnitz
  •  endgültiges Ergebnis der Bezirksinitiative Leibnitz

  •  Verlautbarung über das endgültige Ergebnis der Bezirksinitiative Voitsberg
  •  endgültiges Ergebnis der Bezirksinitiative Voitsberg

     
  • Verordnungen der Steiermärischen Landesregierung über die Durchführung von Eintragungsverfahren zu Bezirksinitiativen im politischen Bezirk Leibnitz bzw. im politischen Bezirk Voitsberg ( LGBl.Nr. 94 und 95/2012)
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