Patienten-Entschädigungsfonds

Patienten Entschädigungsfonds
Patienten Entschädigungsfonds© Land Stmk.

Der Patienten-Entschädigungsfonds wurde in der Steiermark im Jahr 2002 eingerichtet. Die verschuldensunabhängige Patientenentschädigung wurde als alternative Entschädigung für Spitalspatientinnen und Spitalspatienten eingeführt.

Rechtsgrundlagen der Patientenentschädigung

Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie in den Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Kranken- und Kuranstalten (KAKuG), welche im Gesetz über Krankenanstalten in der Steiermark und im Gesetz über die Patientenentschädigung (Link RIS  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000022) ausgeführt werden.

Die Patienten-Entschädigungskommission hat die Aufgabe, Schäden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privat gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und

  1. Bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
  2. Bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat,

zu überprüfen und gegebenenfalls eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.

 

Mit der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (Link RIS  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20001332) werden die näheren Regelungen über die Verwaltung und Zuerkennung der Mittel des Fonds getroffen.

Finanzielle Mittel des Patienten-Entschädigungsfonds

Der Patienten-Entschädigungsfonds finanziert sich in erster Linie durch die von den Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern der Krankenanstalten eingehobenen Kostenbeiträge. Die Rechtsträgerinnen/Rechtsträger der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Krankenanstalten haben von sozialversicherten Patientinnen/Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen/Patienten in der Sonderklasse einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 0,73 pro Verpflegstag einzuheben und zum Zweck der Patientenentschädigung zur Verfügung zu stellen.

Die Zuerkennung von Entschädigungen darf laut § 2 Abs. 2 leg.cit. nur nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel erfolgen.

Der Patienten-Entschädigungsfonds unterliegt nach § 8 des Gesetzes über die Patientenentschädigung neben der Aufsicht der Landesregierung auch der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

Die Verwaltung der gesamten Mittel des Fonds erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission durch die Geschäftsstelle.

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