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Rechtsinformationen

   Gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b  B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.

Auf Grund dieser Kompetenz hat der Bund das  Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1985 erlassen, das wiederum die Basis legte für das  Gesetz vom 13. Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer und dieses wiederum für die  Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Festsetzung der Vergütung für Naturalwohnungen des Landes Steiermark für land und forstwirtschaftliche Landeslehrer und die  Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer.


Zum Dienst- und Besoldungsrecht für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gehören weiters: 

  •  Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 
  •  Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersongesetz (LLVG)
  •  Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)

Zum Pensionsrecht gehören:

  •  Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
  •  Pensiongesetz 1965 (PG)


Nachdem die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer den Ländern vorbehalten blieb, erließ das Bundesland Steiermark das  Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz.

Hinsichtlich der Behördenzuständigkeit ist, anders als im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen und Berufsschulen gemäß Art. 14 Abs. 4  B-VG, keine der Schulbehörden des Bundes in den Ländern gegeben ist.

Die Bildungsdirektion ist daher im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nicht zuständig (ausgenommen Bezugsauszahlungen).


  Gemäß Art. 14a Abs. 4  B-VG
 ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung 

a.) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den   Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

b.) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;

Auf Grund dieser Kompetenz hat der Bund das  Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und das  Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen erlassen.


   Gemäß Art. 14a Abs. 1  B-VG
 sind auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
Auf Grund dieser Kompetenz haben die Länder und somit auch das Bundesland Steiermark das  Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz erlassen.


Auf Basis dieses Gesetzes wurden einige  Verordnungen erlassen:

  •   Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulverordnung
  •   Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung
  •   Land- und forstwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 1998
  •   Prüfungsordnung
  •   Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung
  •   Schulfreierklärung (Weihnachtsferien)

 

Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche

Diese Verordnung ist somit im Rahmen des Unterrichtes zu beachten. Eine Gefahrenunterweisung ist - wie im Seminar „Gefahrenunterweisung" der AUVA am 16. April bereits angesprochen und diskutiert - zu dokumentieren (etwa im Klassenbuch).

Mit der Umsetzung der vorgeschriebenen Gefahrenunterweisung in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen erfolgt auch weitgehend eine Harmonisierung der Beschäftigungsverbote u. -beschränkungen für Jugendliche in Ausbildung mit anderen Bundesländerverordnungen.

Weiters findet sich als Link die  Richtlinie zur Gefahrenunterweisung im land- und forstw. Berufs- und Fachschulunterricht in der Steiermark der AUVA, die nun mit dem Inkrafttreten der obigen Verordnung zu beachten ist. Diese wurde im erwähnten Seminar der AUVA mit Fallbeispielen besprochen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass eine theoretische und praktische Gefahrenunterweisung im Berufs- und Fachschulunterricht im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich zu absolvieren sind. Dafür ist jeder Schülerin/jedem Schüler eine Bestätigung der Direktion zB für die Fremdpraxis auszuhändigen.

 

 

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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