Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte

Bringungsrechte sind ...

Zufahrt
Zufahrt© ABBST

... eingeräumte Realrechte zu Gunsten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeter Grundstücke, wonach Personen und Sachen über fremden Grund und Boden gebracht werden dürfen.

Unsere Aufgaben ...

Auf Basis des Steiermärkischen Güter- und Seilwege Landesgesetzes 1969 kann die Agrarbezirksbehörde über ihren ANTRAG tätig werden, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erheblich beeinträchtigt wird, weil für die Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse (Produkte) oder der zu Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen (Betriebsmittel) keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht.

Diese Bringungsrechte können die Berechtigung umfassen,

  • eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten
  • eine fremde Bringungsanlage zu errichten, zu benützen und auszugestalten
  • die zu bringende Sache auf fremden Grund zu lagern
  • die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremden Grund zu lagern.

Fachkoordinator und Ansprechpartner

 

Fachkoordinator:

Technisch: Rechtlich:
 DI Peter Peinhaupt  Mag. Reinhard Nievoll

Ansprechpartner:

Technisch: Rechtlich:
Graz:  DI Lorenz Stockner  Mag. Clemens Gangl
Stainach:  Mag. Michael Auth
 Servicestelle Leoben:   DI Peter Peinhaupt
 Ing. Ferdinand Hirn
  Mag. Reinhard Nievoll