Flurbereinigungen
Flurbereinigungen sind...
... nach § 46 Steiermärk. Zusammenlegungsgesetz eine vereinfachte Form der Grundzusammenlegung. Durch Neuordnung in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen, ist eine Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu erreichen.
Unsere Aufgaben...
Auf Basis des § 47 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 kann die Agrarbezirksbehörde ein Flurbereinigungsverfahren durchführen.
Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrargezirksbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbezirksbehörde nach grundverkehrsbehördlicher Zustimmung bescheidmäßíg feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.