GRW - passives Wahlrecht - Kandidatur
Stand: Gemeindewahlornung 2009 - GWO, idgF.
Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar zum Gemeinderat sind alle Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind überdies nur dann in den Gemeinderat wählbar, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In dieser Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben.
Gemeindewahlvorschlag
Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei muss spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr ein Gemeindewahlvorschlag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Bei der wahlwerbenden Partei (auch „wahlwerbende Gruppe oder Gruppierung" genannt) muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte Partei handeln.
Der Wahlvorschlag muss in Gemeinden mit
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bis zu 1.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von mindestens 5,
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1.001 bis 3.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von mindestens 10,
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3.001 bis 5.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von mindestens 15 und
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über 5.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern von mindestens 20 Personen,
die am Stichtag in der Gemeinde als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eintragen waren, unterstützt sein. Die vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
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die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten;
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eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
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die Parteiliste (das ist ein Verzeichnis der Namen von höchstens doppelt so vielen wahlwerbenden Personen, als in der Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit, des Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde sowie allfällige akademische Grade der wahlwerbenden Person;
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die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse);
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die erforderlichen Unterstützungserklärungen der wahlberechtigten Personen;
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die schriftliche Zustimmungserklärung jeder wahlwerbenden Person zur Aufnahme in den Wahlvorschlag (§ 42 Abs. 4).