LTW - passives Wahlrecht - Kandidatur
Muster eines Kreiswahl- und Landeswahlvorschlages
Stand: Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, idgF.
Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar sind alle Landesbürgerinnen oder Landesbürger (österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark), die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist abgesehen vom Wahlalter nach dem Stichtag zu beurteilen.
Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Kreiswahlvorschlag
Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei (auch "wahlwerbende Gruppe" genannt, bei einer solchen muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte politische Partei handeln) bei der Landtagswahl muss zumindest in einem Wahlkreis ein gültiger Kreiswahlvorschlag eingebracht werden. Je Wahlkreis ist ein eigener Kreiswahlvorschlag einzubringen. Kreiswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (dieser wird im Zuge der Wahlausschreibung festgesetzt) und dem 37. Tag vor dem Wahltag, bis 13:00 Uhr, bei der jeweiligen Kreiswahlbehörde eingebracht werden.
Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) mit dem Sitz beim Magistrat Graz
umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung
Wahlkreis 2 (Oststeiermark) mit dem Sitz Feldbach
umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz
Wahlkreis 3 (Weststeiermark) mit dem Sitz Leibnitz
umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg
Wahlkreis 4 (Obersteiermark) mit dem Sitz Leoben
umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal
Ein Kreiswahlvorschlag hat gemäß § 38 LTWO zu enthalten:
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die Bezeichnung des Wahlkreises, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
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die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
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die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen oder Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Anschrift des Hauptwohnsitzes jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers;
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die Bezeichnung einer/eines zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 LTWO (Wählbarkeit);
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die für die Zulassung erforderliche Unterschrift eines Mitglieds des Landtages oder die erforderlichen Unterstützungserklärungen (200 aus dem jeweiligen Wahlkreis);
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Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen oder Bewerber über die Aufnahme in den Wahlvorschlag
Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
Gemeinsam mit einem Kreiswahlvorschlag müssen wahlwerbende Parteien bei der Kreiswahlbehörde € 150,-- in bar als Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens erlegen.
MUSTER - Kreiswahlvorschlag-Deckblatt
MUSTER - Kreiswahlvorschlag-Parteiliste
MUSTER - Zustimmungserklärung
MUSTER - Unterstützungserklärung*
*Sind Kreiswahlvorschläge nicht jeweils durch ein Mitglied des Landtages unterschrieben müssen je Kreiswahlvorschlag 200 Unterstützungserklärungen von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, beigelegt sein.
Die Unterstützung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn
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die in der Erklärung genannte Person vor der Hauptwohnsitz-Gemeinde jedenfalls persönlich erscheint,
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ihre Identität durch einen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachweist,
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die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
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die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeinde geleistet oder gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde.
Auch bei gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschriften, muss die unterstützungswillige Person persönlich vor der Hauptwohnsitz-Gemeinde erscheinen.
Eine Unterstützungserklärung darf von der Gemeinde für eine Person nur einmal bestätigen werden.
Die Übermittlung der bestätigten Unterstützungserklärung an eine wahlwerbende Partei obliegt der Unterstützerin oder dem Unterstützer selbst.
Landeswahlvorschlag
Für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben wahlwerbende Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, weiters einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser ist spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag, bis 13:00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte Person einer Partei derselben Parteibezeichnung benannt ist und darf nur Personen enthalten, die als Bewerberin oder Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
MUSTER - Landeswahlvorschlag-Deckblatt
MUSTER - Landeswahlvorschlag-Parteiliste